Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stellen unter gewissen Voraussetzungen Werbungskosten dar. Werbungskosten sind aber stets nur in dem Veranlagungszeitraum geltend zu machen in dem sie angefallen sind. Dies bedeutet, dass die Werbungskosten 2007 nur in der Erklärung 2007, die WK 2008 nur in der Erklärung 2008 usw geltend zu machen sind.
Dies hat wiederum zur Folge, dass Sie die Werbungskosten nur noch für diejenigen Veranlagungszeiträume geltend machen können, für die noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt. Grundsätzlich sind Steuerbescheide nach Ablauf eines Monats bestandskräftig sofern nicht Einspruch eingelegt wurde, bzw. ein Monat nach dem der Einspruch abgewiesen wurde und keine Klage erhoben wurde. Die Finanzämter haben aber nach Vorliegen der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, die Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach §165 AO
versehen hinsichtlich dieser Kosten, so dass die Kosten auch rückwirkend berücksichtigt werden können wenn dieser Vorläufigkeitsvermerk besteht.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Sie die Kosten nur noch für die Veranlagungszeiträume geltend machen können für die kein rechtskräftiger Bescheid vorliegt es sei denn dieser wurde hinsichtlich des Abzuges der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
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Diese Antwort ist vom 23.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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