Sehr geehrte Ratsuchende,
die Leistungen der privaten BU-Versicherung wirken sich nicht auf den Krankengeldanspruch aus. Die Krankenkasse darf ihre Leistungen nicht kürzen und hat auch keinen Rückzahlungsanspruch.
Die gesetzliche Regelung dafür ist § 50 SGB V.
Die private BU-Versicherung ist vielmehr dem Privatrecht zuzuordnen; das Krankengeld aber dem Sozialrecht. Beides ist voneinander zu trennen.
Das hat schon 2011 das Sozialgericht Trier in seinem Urteil vom 06.10.2011; Az. S 1 KR 54/11 so gesehen.
Den Bezug der BU-Rente müssen Sie aber der Krankenversicherung mitteilen. Diese zählt zu den sonstigen Einkünften, die auch der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Da die Krankenkasse von Ihnen aus dem Krankengeld keine Beiträge erhebt, könnten aber Beiträge aus der BU-Rente anfallen. Sie haben schon auf die freiwillige Krankenversicherung verwiesen.
Sie sollten auch dem Arbeitgeber den Bezug der Rente mitteilen.
Kündigen müssen Sie hingegen nicht, aber vermutlich wird Ihr Arbeitgeber dieses tun oder Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbieten. Beides, sowohl die Kündigung, als auch den Aufhebungsvertrag sollten Sie anwaltlich prüfen lassen. Im Aufhebungsvertrag sollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verkürzung der Kündigungsfrist beeinhalten.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus oder endet das Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages melden Sie sich unbedingt beim Arbeitsamt arbeitslos.
Sie werden, wenn Sie weiter Krankengeld erhalten ausgesteuert werden, wenn Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren 78 Monate Krankengeld bezogen haben.
Wenn dieses der Fall ist, können Sie aber möglicherweise ALG II erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Bin ich gesetzlich verpflichtet meinen Arbeitgeber über die Berufsunfähigkeit zu informieren, oder entsteht mir dadurch ein Nachteil, denn an meinen alten Arbeitsplatz möchte sie mich nicht mehr einsetzen, da sie mich schon personell Ersetz hat. Vielleicht hab ich da einen Denkfehler, möchte ja alles richtig machen. Nochmal danke
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst muss ich einen Schreibfehler richtigstellen. Es muss zutreffend lauten: ALG I und nicht ALG II.
Nun zu Ihrer Nachfrage:
Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber aus dem Arbeitsverhältnis besteht als vertragliche Nebenpflicht auch nach meiner Auffassung diese Informationspflicht.
Denn Sie müssen bedenken, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sogar ein Kündigungsgrund sein kann.
Verschweigen Sie aber so eine wichtige Tatsache, kann dieses als Verletzung der nebenvertraglichen Pflicht ausgelegt werden.
Aber nochmals: Gesetzlich kann der Arbeitgeber es nicht fordern oder von Ihnen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle