Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Ansprüche auf Minderung des Reisepreises dürften bei Ihnen ausscheiden, da die Krankheit erst nach der Reise ausgebrochen ist und eine Beeinträchtigung während der Reise nicht vorlag. Letzteres wäre jedoch Voraussetzung für eine Minderung.
Denkbar sind hier Ansprüche auf Schmerzensgeld. Dies erfordert jedoch den Nachweis, dass sich Ihr Freund im Hotel angesteckt hat. Mit anderen Worten müsste ausgeschlossen werden, dass er sich die Krankheit nicht auch woanders zugezogen haben könnte. Dies dürfte insbesondere nach der vergangenen Inkubationszeit von bis zu 10 Tagen schwer fallen. Hilfreich wäre es in jedem Fall, wenn man nachweisen könnte, dass auch andere Hotelbesucher zur besagten Zeit an der Legionärskrankheit erkrankt sind.
Des Weiteren müsste ein Verschulden nachgewiesen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich möglicherweise der Erreger der Legionärskrankheit in warmen Ländern in Leitungen mit stehendem Wasser, nicht ganz ausmerzen lässt. Es könnte daher sein, dass das Auftauchen der Krankheit als die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos gewertet wird. Hiergegen müsste man argumentieren, dass durch regelmäßige Kontrollen des Wassers bzw. dann zu ergreifende Maßnahmen eine Vermehrung der Krankheitserreger mit Sicherheit unterbunden worden wäre.
Chancen auf ein Schmerzensgeld bestehen meines Erachtens daher nur, wenn auch noch andere Gäste zur gleichen Zeit erkrankt sind, so dass eine Ansteckung im Hotel vermutet werden kann.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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