Sehr geehrte Fragestellerin,
Das Ergebnis gleich vorweg: Ja, diese Regelung ist rechtens.
Im Fall einer Hotelbuchung liegt eine sog. Individualreise vor, die sich vor allem nach dem Mietrecht bestimmt. Dort gilt grundsätzlich, dass der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit ist, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Sofern kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, muss also der Mieter/Hotelgast auch nach Stornierung der Buchung den Preis für das Zimmer bezahlen. Der Vermieter/Hotelbetreiber muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Für diesen Nachweis trägt der Mieter die Beweislast.
Ebenso sieht es aus Sicht des Schadensersatzrechts aus. Die Stornierung ohne Rücktrittsrecht ist eine Vertragspflichtverletzung. In dem Fall hat der Hotelbetreiber einen Schadensersatzanspruch, der in den AGB als Pauschale vereinbart werden kann. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Ziff. 5
Buchstabe b BGB). Die zitierte Regelung hält sich genau an den Wortlaut des Gesetzes, ist also nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt