Sehr geehrte Ratsuchende,
in Beantwortung Ihrer Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Um Sicherzustellen, daß Ihr Lebensgefährte das Haus erbt, können Sie ein entsprechendes Testament aufsetzen (eigenhändig oder notariell), in dem Sie ihn entweder als Alleinerben benennen oder ihm - falls weiteres Vermögen vorhanden ist - das Haus im Testament als Vermächtnis zuwenden.
Ihre Eltern hätten aber, auch wenn Sie sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließen, einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 2 BGB
, und zwar in halber Höhe des gesetzlichen Erbanspruchs. Sind Sie nicht verheiratet und ohne Kinder, sind Ihre Eltern nach der gesetzlichen Erbfolge des § 1925 Abs. 2 BGB
als Verwandte zweiter Ordnung Alleinerben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteiles treten seine weiteren Abkömmlinge, also Ihre Geschwistern. Im Falle eines Testamentes, mit dem Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und Ihren Lebensgefährten zum Alleinerben bestimmen, würde sich also das Pflichtteil der Eltern auf das halbe gesetzliche Erbrecht beschränken. Im Ergebnis dürfte das aber darauf hinauslaufen, daß Ihr Lebensgefährte, wenn er den Eltern den Pflichtteil auszahlen müßte und nicht über die entsprechenden Mittel verfügt, das Haus verkaufen muß.
Um dieses Situation zu vermeiden, besteht die Möglichkeit einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, in dem Ihre Eltern, bzw. im Falle eines vorverstorbenen Elternteils die Mutter o. der Vater gemeinsam mit den an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils getretenen Geschwistern, auf ihr Pflichtteil verzichten. Ein solcher Erbverzicht muß aber notariell beurkundet werden und die Eltern bzw. Geschwistern müssen natürlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden sein.
Heiraten Sie Ihren Lebensgefährten, erbt dieser als Ehegatte neben
den Verwandten zweiter Ordnung zur Hälfte, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
. Leben Sie im Todesfall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil Ihres überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB
um ein Viertel. Ihren Eltern würde dann aber weiterhin das verbleibende Viertel der Erbschaft
zustehen, so daß auch im Falle der Eheschließung, wenn Sie das Erbrecht der Eltern völlig ausschließen möchten, der beschriebene notarielle Erbverzichtsvertrag ratsam ist.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Sehr geehrter Anwalt,
danke für die schnelle Antwort.
Nun noch eine Frage, was ist denn die halbe Höhe des gesetzlichen Erbanspruches ?
Haben meine Eltern zu gleichen Teilen Erbanspruch ? Da ich zu meinem Vater keinen Kontakt mehr habe und ihn in jedem Fall ausschließen möchte.
Muss dieser Pflichtteilsverzichtvertrag von einem Notar erstellt werden oder kann ich diesen auch selbst erstellen ?
Sehr geehrter Ratsuchende,
da Sie derzeit nicht verheiratet sind und keine Kinder haben, wären Ihre Eltern nach dem Gesetz Alleinerben. Verfügen Sie aber in einem Testament, daß Sie Ihren Lebensgefährten als Alleinerben einsetzen, schließen Sie Ihre Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. Den Eltern steht dann der Pflichtteil in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Die Eltern erben also nicht mehr alles (zu gleichen Teilen), sondern haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des halben Wertes des Erbteiles. Gehört zum Erbe also das Grundstück, steht den Eltern als Pflichtteil der halbe Wert des vererbten Grundstückes zu.
Da Ihre beiden Eltern noch leben, müssten Sie, um auch das Pflichtteil des Vaters auszuschließen, auch mit diesem einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Sie können ihn nicht einseitig von seinem Pflichtteil ausschließen.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB
. Sie können Ihn also nicht selbst ohne Hinzuziehung eines Notaren mit Ihren Eltern abschließen.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt