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Landung zum Haftantritt, Ratenzahlung möglich

25. Mai 2019 16:17 |
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Strafrecht


Beantwortet von


17:41

Zusammenfassung

Kann ich trotz Ladung zum Haftantritt wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe noch eine Ratenzahlung für die ursprüngliche Geldstrafe mit der Staatsanwaltschaft vereinbaren?

Es besteht die Möglichkeit, die Haft durch eine Ratenzahlungsvereinbarung noch abzuwenden. Dazu muss unverzüglich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft der ernsthafte Wille zur Ratenzahlung glaubhaft gemacht werden, am besten durch sofortige Zahlung eines Teilbetrags. Auch gegen die zusätzlich geforderte Wertersatzeinziehung kann ein Härtefall eingewendet oder eine Ratenzahlung angeboten werden. Schnelles Handeln ist geboten, da Anträge keine aufschiebende Wirkung haben.

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

heute wurde mir von der Staatsanwaltschaft die letzte Mahnung einer Geldstrafe zugesandt.
Gleichzeitig wurde mir jedoch in einem gelben Brief die Ladung zum Haftantritt zur Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt.

Besteht nun dennoch die Möglichkeit, noch eine Ratenzahlung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren?

Es handelt sich um eine Geldstrafe von 900€ (30 Tagessätze à 30,-€).

Des weiteren wird von der Staatsanwaltschaft eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 750€ gefordert.

Meine aktuelle finanzielle Situation lässt eine Zahlung in einem Betrag leider nicht zu.
Den Verdienst, den ich bei der Berechnung angegeben habe, habe ich leider nicht mehr.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe!

25. Mai 2019 | 17:21

Antwort

von


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Zunächst zur Wertersatzeinziehung:

Vermutlich hat die Staatsanwaltschaft den Ersatzwert des mutmaßlich durch Ihre Straftat erlangten nur geschätzt, vgl. § 73 d StGB .

Das Sie schreiben: „wurde von der StA gefordert", gehe ich davon aus, dass Sie dagegen noch unverzüglich (!) nach § 74 f StGB ggf. einen Härtefall einwenden sollten oder auch eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten könnten.

Zitat:
„(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde".
Einzelfallgerechtigkeit konnte nur im Rahmen der Härtefallregelung des § 73c aF Rechnung getragen werden, wobei diese Grundsätze nunmehr großzügig in die Anwendung des § 74f nF zu „transportieren" sind. (BeckOK StGB/Heuchemer, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 73c Rn. 11)


Sofortiges Handeln ist vor allem auch geboten, was die Ladung zum Haftantritt für die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft.

Auch hier kann die Haft noch abgewendet werden. Sie müssen aber Ihren ernsthaften Willen zu Ratenzahlung glaubhaft machen, am besten schon mit einem sofortigen Teilbetrag und mit dem Nachweis, dass – wie Sie schreiben – „den Verdienst, den Sie bei der Berechnung angegeben haben, leider nicht mehr haben." Das muss unverzüglich schriftlich, nachvollziehbar und nachweisbar rechtzeitig bei der StA unter dem vorliegenden Aktenzeichen eingegangen sein und möglichst noch telefonisch vorab angekündigt werden.

Denn sämtliche Anträge an die Staatsanwaltschaft / Gericht (wg. Härtefall) haben leider keine aufschiebende Wirkung, § 459 f StPO .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2019 | 17:26

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Besteht die Möglichkeit, Sie in diesem Fall zu mandatieren?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2019 | 17:41

Leider nein, weil die Staatskasse Reisekosten ueber den Gerichtsbezirk hinaus nicht erstattet und ich in sog. Haftsachen immer vor Ort sein will.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
Rechtsanwalt

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