Zunächst zur Wertersatzeinziehung:
Vermutlich hat die Staatsanwaltschaft den Ersatzwert des mutmaßlich durch Ihre Straftat erlangten nur geschätzt, vgl. § 73 d StGB
.
Das Sie schreiben: „wurde von der StA gefordert", gehe ich davon aus, dass Sie dagegen noch unverzüglich (!) nach § 74 f StGB
ggf. einen Härtefall einwenden sollten oder auch eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten könnten.
Zitat:„(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde".
Einzelfallgerechtigkeit konnte nur im Rahmen der Härtefallregelung des § 73c aF Rechnung getragen werden, wobei diese Grundsätze nunmehr großzügig in die Anwendung des § 74f nF zu „transportieren" sind. (BeckOK StGB/Heuchemer, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 73c Rn. 11)
Sofortiges Handeln ist vor allem auch geboten, was die Ladung zum Haftantritt für die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft.
Auch hier kann die Haft noch abgewendet werden. Sie müssen aber Ihren ernsthaften Willen zu Ratenzahlung glaubhaft machen, am besten schon mit einem sofortigen Teilbetrag und mit dem Nachweis, dass – wie Sie schreiben – „den Verdienst, den Sie bei der Berechnung angegeben haben, leider nicht mehr haben." Das muss unverzüglich schriftlich, nachvollziehbar und nachweisbar rechtzeitig bei der StA unter dem vorliegenden Aktenzeichen eingegangen sein und möglichst noch telefonisch vorab angekündigt werden.
Denn sämtliche Anträge an die Staatsanwaltschaft / Gericht (wg. Härtefall) haben leider keine aufschiebende Wirkung, § 459 f StPO .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen