Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihr Verlobter beide Auflagen erfüllt hat, sollte er dies, wie bereits von der Kollegin geraten, dem Gericht oder direkt dem Richter durch Übersendung des Nachweises per Fax nachweisen.
Sie sollten für beide Aktenzeichen jeweils ein eigenes Schreiben versenden, damit dies direkt dem zuständigen Gericht übergeben werden kann. Ich rate Ihnen daher ein Schreiben mit dem Aktenzeichen, welches nicht auf Ihrem letzten Schreiben vermerkt war, dem Gericht nachzusenden uns sich auch telefonisch den Empfang bestätigen zu lassen.
Solange Sie aber noch nicht mit Sicherheit wissen, ob von der Vollstreckung des verhängten Arrests abgesehen wird, kann ich eine Auslandsreise nicht empfehlen. Sie sollten sich daher das Absehen von der Vollstreckung des verhängten Arrests vom Gericht schriftlich bestätigen lassen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass solange keine Akteneinsicht genommen werden konnte, eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit von hier nicht vorgenommen werden kann, da es im Zweifel auch von kleinen, für einen juristischen Laien unscheinbaren, Details abhängen kann, welche weiteren Schritte eingeleitet werden sollten. Ich kann mich daher meiner Kollegin nur anschließen und Ihrem Verlobten empfehlen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Hallo und danke für die Antwort.
Meine Frage hierzu ist, Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, dass das Gericht von dem Arrest im nachhinein noch abbsieht, richtig?
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja das ist richtig. Dies ist im § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG
normiert.
Bitte beachten Sie, dass für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Auflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, der Richter des ersten Rechtszuges zuständig ist; BGH 2 ARs 218/02
- Beschluss vom 4. September 2002.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -