Gerne zu Ihrer Anfrage:
§ 459e StPO
gilt zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe:
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
[b](4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
[/b]
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§ 50 Abs. 1 StVollstrO). In der Ladung zum Strafantritt und im Aufnahmeersuchen ist der Betrag anzugeben, durch dessen Zahlung die Vollstreckung abgewendet werden kann (§ 51 Abs. 1 StVollstrO).
Schauen Sie also diesbezüglich in Ihre jüngste Ladung zum Haftantritt und nehmen vorsorglich die Belege über den vollständigen Ausgleich der Geldstrafe mit auf die Reise.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.06.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehe geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem von Ihnen genannten Schreiben steht folgender Wortlaut:
Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann abgewendet werden durch Zahlung der
Geldstrafe in Höhe von 900€
Außerdem sind zu zahlen
Wertersatz 750€
Gerichtskosten 80,50€.
Daher stellt sich mir nach wie vor die Frage, ob ein Haftbefehl zur Beitreibung der noch offenen Beträge möglich wäre, obwohl die eigentlichen Tagessätze als Geldstrafe bereits bezahlt wurden.
Des weiteren frage ich mich, ob Sie spontan in Form einer Mandatierung herausfinden können, ob ein Haftbefehl gegen mich vorliegt?
Vielen Dank und Freundliche Grüße
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Das von mir zitierte Gesetz § 459 e Absatz 4 spricht von Geldstrafe. Die Wertersatzeinziehung ist KEINE Strafe, dto. die Gerichtskosten. Das kommt auch klar zum Ausdruck mit der Formulierung "Außerdem sind zu zahlen..."
Diese Beträge werden nach dem Justiizbeitreibungsgesetz beigetrieben und haben mit "Ihrem Haftbefehl" nichts zu tun. Sollte der im System noch nicht gelöscht sein, wäre Ihre Festnahme eine Freiheitsberaubung.
Mit freundlichen Grüßen
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt