Sehr geehrte Fragestellerin,
mit der Ladung zum Haftantritt können Sie im allerschnellsten Fall schon in ca. einer Woche rechnen.
Der Haftantritt kann dann schon zwei Wochen später sein.
Das heisst, Sie haben im kürzesten Fall drei Wochen.
Sie können, um Ihre persönlichen Dinge zu regeln einen Haftaufschub nach § 456 StPO
beim Gericht des ersten Rechtszuges beantragen, allerdings sind an die Voraussetzungen für einen Haftaufschub sehr hohe Anforderungen gestellt, diese müssen ausserhalb des normalen Strafübels liegen und durch den Aufschub beseitigt werden können.
Ich bedauere Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak