Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Bei einem wirksam befristeten Arbeitsvertrag sind sowohl die arbeitgeberseitige als auch die arbeitnehmerseitige Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem unten angehängten § 15
III des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Allein der Hinweis auf die Schriftform ist keine einzelvertragliche Vereinbarung über die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund, dass eine außerordentliche Kündigung auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich ist und mit dem Hinweis auf die Schriftform nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform aus § 623 BGB
hingewiesen werden soll.
Eine außerordentliche Kündigung ist also auch bei Ihrem befristeten Arbeitsverhältnis zulässig. Allerdings dürfte es hier an dem erforderlichen wichtigen Grund fehlen. Allein die Chance auf eine andere Tätigkeit reicht hierfür selbstverständlich nicht aus.
Es bleibt daher einzig die Möglichkeit, sich mit Ihrem derzeitigen Arbeitgeber einvernehmlich zu einigen und einen Aufhebungsvertrag über die vorzeitige Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu schließen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung der Rechtslage mitteilen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch die im Rahmen dieses Forums angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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§ 15 III TzBfG
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„Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.“
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Diese Antwort ist vom 10.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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