Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klausel ist unwirksam und daher gar nicht anwendbar.
Auch Klauseln aus Arbeitsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB
.
Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich um eine solche, die einen pauschalierten Schadenersatzanspruch festlegt. Diese darf nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB
verstoßen.
Hier liegt jedoch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB
vor. Dieser besagt, dass die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzanspruches unwirksam ist, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niederiger ist als die Pauschale. Dieser Hinweis fehlt gänzlich in der Klausel.
Der BGH führt dazu in einem etwas anders gelagerten Fall zum Nachweisanspruch aus: "Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen können pauschal auch in AGB veranschlagt werden. Dazu muss dem Vertragspartner allerdings der Nachweis, dass der Anspruch geringer ist, offenstehen. Dies genügt; nicht ausdrücklich offenstehen muss hingegen der Nachweis, dass gar kein Anspruch besteht.", BGH Urteil VIII ZR 123/09
vom 14.4.2010. Nach dem BGH muss also entgegen § 309 Nr. 5 b) BGB
nicht zwingend der Nachweis gestattet werden dass gar kein Schaden entstanden ist. Aber der Nachweis, dass der Schaden geringer ist, muss durch die Klausel in jedem Fall gestattet werden.
Da Ihre Klausel diesen Nachweis nicht gestattet, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB
vor. Bei dieser Norm handelt es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Klausel führt.
Darüber hinaus muss die Höhe des pauschalen Schadenersatzes angemessen sein. Was angemessen ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden und richtet sich nach den Gesamtumständen. Dies kann dagher im Rahmen der Beantwortung dieser Frage nicht entschieden werden. Jedoch halte ich einen Schadenersatz von pauschal 40 % bereits für bedenklich.
Ist die Kundenübernahmeklausel aus dem Vertrag in diesem Fall anwendbar?
Hier führen Sie selbst ein Beispiel dafür an, warum die obigen Voraussetzungen gegegeben sein müssen. Wenn Sie bei Ihrer neuen Arbeitgeberin Aufträge ausführen, die Ihre ehemalige Arbeitgeberin nie erhalten hätte, so entsteht dieser auch kein Schaden. Wäre die Klausel, ohne die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens durch Sie wirksam, müssten Sie pauschalen Schadenersatz leisten, obwohl Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gar kein Schaden entstanden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau,
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung der Frage.
Verstehe ich Sie richtig, dass in diesem Fall der Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB
absolut bindend ist und nicht durch irgendetwas (z.B.: Firmengröße, andere eventuelle Vetragsklauseln o.ä.) relativiert werden kann? Die Möglichkeit zum entsprechenden Nachweis muss demnach an dieser Stelle gegeben werden, oder?
Vielen Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die AGB-Kontrolle erfolgt für jede Klausel des Vertrages gesondert. Jede einzelne Klausel muss sich an den §§ 305 ff. BGB
messen lassen. Die Firmengröße etc. spielt dabei keine Rolle.
Die Möglichkeit zum entsprechenden Nachweis eines geringeren Schadens ist notwendig für die Wirksamkeit der Klausel und muss daher auch in der relevanten Klausel mit enthalten sein. Denn nur so ist für den Vertragspartner erkennbar welche Rechte und Pflichten sich aus der Klausel für ihn ergeben.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin