Sehr geehrte Rechtssuchende,
die Klausel aus Ziffer 10.,b. des Arbeitsvertrages ist hinsichtlich des Ausscheidens unwirksam.
Im § 5 Abs. 1, Buchst. c
) Bundesurlaubsgesetz heißt es, dass
1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur bei Ausscheiden in der ersten Hälfte des Jahres anzusetzen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, scheidet Sie im September 2007 aus steht Ihnen der gesamte Jahresurlaub zu.
Von dieser Regelung kann gem. § 13 Abs. 1 BUrlG
nicht zu zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
Diese Antwort ist vom 03.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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