Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihre Annahme nicht korrekt ist. Sie haben zwar sehr richtig erkannt, dass im Fall einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten wäre, so dass die Frist in Ihrem Arbeitsvertrag nicht mehr maßgeblich wäre. Aber wie Sie auch sehr richtig ausführen: die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht UNTERschritten werden, eine ÜBERschreitung ist erlaubt, solange sie für beide Parteien gilt.
Sie müssen daher die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, anderenfalls drohen möglicherweise Schadenersatzansprüche oder auch eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe. Sie können höchstens versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Soll heißen bis ich 10 Jahre dem Betrieb angehöre gelten die 3 Kündigungsfrist von mir und nach 10 Jahren habe ich die gesetzlichen 4 Wochen? Ich hatte die Frage schon Mal in einem Rechtsforum gestellt und habe folgende Antwort bekommen:
"Mein Hinweis auf die Unwirksamkeit erfolgte am Maßstab der AGB-Kontrolle. Bei der AGB-Kontrolle herrscht aber eine generell-typisierende Betrachtung. Es kommt also nicht auf die konkreten Umstände an. Sprich im vorliegenden Fall, kommt es nicht darauf an, ob überhaupt zum jetziegen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine längere Kündigungsfrist (für den AG) gelten würde. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob überhaupt (irgendwann mal) längere gesetzliche Kündigungsfristen gelten können. Und das ist ja wohl unzweifelhaft der Fall. Das Gesetz sieht halt ab 10jähriger Betriebszugehörigkeit zwingend eine längere Kündigungsfrist für den AG vor.
Damit ist die gesamte Klausel von Anfang an unwirksam."
Liegt der Beantworter meiner Frage da komplett falsch?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mich sehr richtig verstanden, bei einer Betriebszugehörigkeit bis 10 Jahre würden die dreimonatige Kündigungsfrist gelten, danach dann die längeren gesetzlichen Fristen.
Die von Ihnen zitierte Antwort aus dem anderen Rechtsforum halte ich für falsch. Ich verweise hierzu auf das Urteil des BAG Vom 25.09.2008, 8 AZR 717/07
, in dem es um eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Schuljahresende an einer privaten Schule ging. In diesem Arbeitsvertrag wurde auch nicht auf § 622 BGB
verwiesen, obwohl auch dort bei einer zehnjährigen Betrieszugehörigkeit die Kündigungsfrist vier Monate betragen müsste. Gleichwohl hielt das Bundesarbeitsgericht diese Klausel nicht für intransparent, so dass die Lehrerin nur die gesetzliche Grundkündigungsfrist hätte einhalten müssen. Das Gericht hielt lediglich die Vertragsstrafenklausel für unangemessen.
Sie können natürlich versuchen, die von Ihnen zitierte neue Rechtsansicht notfalls bis zum Bundesarbeitsgericht durchzusetzen, aber mit einem hohen Risiko, da sie jedenfalls aktuell nicht auf Rechtsprechung gestützt werden kann. Von solchen Experimenten rate ich stets ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler