Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
beim Kindergeld werden unter 25-Jährige u.a. dann als Kinder berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit von höchsten vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a - c EStG
).
Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass auch dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während eines solchen Zeitraums, in dem es grundsätzlich beim Kindergeld zu berücksichtigen ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die gesamten Einkünfte und Bezüge dürfen allerdings den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 16.11.2006, Az. III R 15/06
, nachzulesen unter Entscheidungen
auf deren Website). Auf dieses Urteil sollten Sie sich in Ihrem Einspruch berufen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 25.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
noch zur Klarstellung: Darf mein Sohn in den 3 Monaten also nicht mehr als 3/12 des Jahresgrenzwertbetrages verdienen?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein. Wie sich aus der genannten Entscheidung ergibt, bezieht sich das "anteilig" nur auf die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG
. Für jeden Kalendermonat, in die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 EStG) beim Kindergeld an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag danach jeweils um ein Zwöftel. Nach Ihren Ausführungen gehe ich aber nicht davon aus, dass eine solche Verringerung des Jahresgrenzbetrages für 2007 bei Ihrem Sohn in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin