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Ärger mit Flexstrom

21. Januar 2009 19:47 |
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Vertragsrecht


Ich habe einen Stromliefervertrag mit der Firma Flexstrom.
Diese hat in der ersten Jahresabrechnung auf Grund falscher Zählerstände eine zu hohe Stromrechnung gestellt.
Nach Reklamation weigert sich Flextrom eine Abrechnung mit den
korrekten Werten zu erstellen, und verweisen auf den Vorlieferanten.
Auch eine Vorlage der Rechnung des Vorlieferanten brachte keinen Erfolg.
Statt dessen hatte man sich wochenlang nicht gemeldet und dann den Betrag per Lastschrift eingezogen.
Ich habe daraufhin eine Rückbuchung veranlasst.
Nach der 1. Mahnung habe ich den Differenzbetrag bezahlt(Berechnet auf Grund der richtigen Zählerstände) und darauf hingewiesen, das zum Vertragsabschluss Flexstrom die Kündigung und der reibungslosen Wechsel zugesichert hatte.
Die 2. Mahnung kan nach einiger Zeit, (Diesmal nur die Rücküberweisungskosten).
Mittlerweile liegt ein Schreiben eines Inkassounternehmens über den vollen Betrag mit entsprechenden Androhungen...

Was ist hier zu tun?

Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Vorab weise ich Sie darauf hin, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen von Sachverhaltangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung Ihrer Frage anders ausfallen kann. Die Beratung innerhalb dieses Forums kann daher immer nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sollten zunächst schriftlich Kontakt mit dem Inkassounternehmen aufnehmen. Hierbei sollte nochmals erklärt werden, dass die Rechnung falsch war und entsprechend reklamiert wurde. Sie sollten in jedem auf Ihre bereits erfolgte Zahlung hinweisen und auch darauf, dass Sie nach der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV) nicht verpflichtet sind, die falsche Rechnung auszugleichen, sondern einen Anspruch auf Erstellung einer korrigierten Abrechnung haben.
Sollte in der Folgezeit dennoch versucht werden die vermeintlichen Ansprüche des Stromanbieters gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie bei einem Mahnbescheid binnen der zwei Wochenfrist Widerspruch einlegen, bzw. bei einer Klage selbst oder durch einen Kollegen dem Gericht anzeigen, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen habe und verweise auf das einmalige kostenlose Nachfragerecht.

Mit freundlichen Grüßen
Anke Samens
Rechtsanwältin

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