Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst wären die vertraglichen Vereinbarungen - der Lieferrahmenvertrag und/oder die vereinbarten AGB - zwischen Ihnen und dem Lieferanten einzusehen und zu prüfen. Dabei wäre auch zu prüfen, ob die konkrete Preisanpassungsklausel einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhält.
2. Maßgeblich dürfte hier die Frage des Vertragsschlusses sein. Für einen wirksamen Vertrag bedarf es nach der gesetzlichen Regelung im BGB des Angebots und der Annahme. Ist nichts anderes geregelt, sind Ihre Bestellungen daher als Angebote auf Abschluss eines Vertrages zu sehen, die vom Lieferanten allerdings angenommen werden müssen.
Wenn der Lieferant bis 01.03.2017 keine Angebote zum Kauf mehr annimmt, kommt zu dem bis dahin gültigen Preis kein Vertrag zustande.
Der Vorbehalt der Auftragsannahme hat meist auch den Sinn, den Vertragsschluss von der Lieferkapazität und anderen Faktoren abhängig zu machen. Die Angaben des Lieferanten sind für den Außenstehenden auch nicht ohne weiteres überprüfbar.
Von daher wäre entscheidend, ob der Lieferant Angebote zum Abschluss des Kaufvertrags ablehnen bzw. nicht annehmen kann, wovon ich ausgehe.
3. Das oben Gesagte kann anders bewertet werden, wenn sich der Lieferant zur Lieferung von Mindestmengen zu bestimmten Konditionen vertraglich verpflichtet hat. Dann könnte eine Verpflichtung zur Leistung bestehen. Dann dürfte klar sein, dass eine Preiserhöhung ab 01.03.2017 auch erst ab diesem Zeitpunkt wirksam wird, vorausgesetzt, die entsprechende Preisanpassungsklausel ist rechtmäßig.
Wie gesagt müsste für eine abschließende Stellungnahme der Vertrag durchgesehen werden, was einer gesonderten Beauftragung bedürfte.
Gerne biete ich Ihnen an, eine vollständige Prüfung vorzunehmen. Das hier bezahlte Honorar würde angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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