Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Befristete Arbeitsverhältnisse können nach § 30 Abs. 5 TV-L nach der Probezeit nur gekündigt werden, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt, was bei ihnen der Fall ist.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in
einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Sie sind seit 06.02.2017 durchgehend bei diesem Arbeitgeber, also nunmehr seit mehr als 2 Jahren. Damit beträgt ihre Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende. Unter diesen Umständen ist eine Kündigung zum 01. April 2019 nicht mehr möglich, allenfalls zum 30.06.2019 kann gekündigt werden, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens bis 31.03.2019 vorliegt.
Ansonsten bliebe nur den Arbeitgeber um einvernehmliche Beendigung ( Aufhebungsvertrag) zum 01.04.2019 zu bitten, dies zu akzeptieren steht dem Arbeitgeber jedoch frei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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