Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kündigungsfristen im Bereich des TV-L sind abhängig von der Beschäftigungszeit. Gemäß § 34 Abs. 3 TV-L ist die Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht klar hervor, ob Arbeitgeber bei allen Arbeitsverhältnissen das Land war oder ob es sich bei der Uni um eine Stiftungsuniversität handelt. Das ist letztlich aber nicht entscheidend, da nach Ihrer Darstellung alle Arbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des TV-L erfasst wurden bzw. werden.
Da sämtliche von Ihnen aufgeführten Arbeitsverhältnisse Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 TV-L darstellen, beträgt Ihre Kündigungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 TV-L drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres (bei Beschäftigungszeiten von mehr als 5 und bis zu 8 Jahren).
Sie können Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis somit zum 31.03.2015 ordentlich kündigen.
Sollten Sie das Arbeitsverhältnis vor dieser Frist beenden wollen, können Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber über einen Auflösungsvertrag zu verhandeln. In der Regel sind Arbeitgeber hierzu bereit, da man "Reisende nicht aufhalten soll".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
Rechtsanwältin
Antwort
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