Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe keine sonderlich positiven Nachrichten für Sie.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber bei Wechsel des Arbeitgebers ( fast) frei, in welche Stufe er Sie einordnet. Eine Ausnahme gilt nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L , wenn Sie keine Berufserfahrung haben bzw. bei Beibehaltung des alten Arbeitgebers, der dann die Stufe fortzuführen hat.
Dadurch , dass Sie den Arbeitgeber wechseln ( Bundesland) und bereits mehrjährige Berufserfahrung haben, müssen Sie mindestens in Stufe 3 eingeordnet werden, eine Einordnung darunter ist nicht möglich. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit bei Ihnen eine höhere Stufe anzuerkennen. Die Krux ist, er muss es nicht, es besteht hierauf kein Anspruch. Vielmehr bleibt es jedem Arbeitgeber überlassen, Bewerber damit zu locken, dass er ihre Stufen auch höher einordnet.
Nun zu ihren Fragen:
1. gilt §16 2a, nämlich die Möglichkeit der Anerkennung der Stufe (nicht der Zeiten) unabhängig vom Grund der Deckung des Personalbedarfs? D.h. hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, meine Stufe zu übernehmen, auch wenn noch andere qualifizierte Bewerber vorhanden sind?
Ja, das ist möglich. Es gibt kein er Kann das nicht, sondern vielmehr ein er will das nicht. Je knapper die Personaldecke und die Bewerberanzahl um so höher ist das Interesse, höhere Stufen anzubieten, um den Bewerber zu binden. Aber es gibt kein Verbot, trotz mehrerer vorhandener Bewerber eine höhere Stufe anzubieten.
Dies ergibt sich aus $ 16 2 a TV-L, der dem Arbeitgeber die Berücksichtigung erlaubt , aber ihm nicht dazu zwingt. Mit der Bewerberanzahl hat dies nichts zu tun, diese kann er zum Kriterium machen, es ist aber kein vorgeschriebenes Verbot, eine begehrte Stelle nicht auch mit höherer Stufe zu bewerten. Dabei Ist § 16 Abs. 2 a anzuwenden, wenn ein Beschäftigter im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein anderes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst wechselt. Ein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn 6 Monate bzw. (ab Entgeltgruppe 13) 12 Monate zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht überschritten werden.
Fazit: § 16 Abs. 2a TV-L ist anwendbar, da Sie zuvor bei einem anderen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L gearbeitete haben. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen auch bei ausreichender Personaldecke und mehreren Bewerbern eine höherer Einstufung vorzunehmen, jedoch besteht für den Arbeitnehmer hierauf kein Anspruch. Vielmehr ist dies eine Frage der Verhandlung zwischen den Parteien.
2. was bedeutet dabei "Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt"?
Abs. 2a bezieht sich ausschließlich auf Erfahrungen, die bei einem Arbeitgeber im Bereich des TV-L des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages gesammelt wurden. § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L bezieht sich auf Berufserfahrung ohne den Arbeitgeber zu präzisieren. Durch den Zusatz: "Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt" kann der Arbeitgeber sowohl Berufserfahrung bei Arbeitgebern mit Tarifvertrag als auch ohne Tarifvertrag berücksichtigen.
3. ist die Anerkennung der aktuellen Stufe nach 2a auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe (von E14 nach E13) möglich?
Sie schreiben die Arbeit ist vergleichbar. Da die ehemalige Eingruppierung höher lag als die jetzige, war die Tätigkeit höher bewertet, also anspruchsvoller. Es ist möglich bei anspruchsvolleren Tätigkeiten auch Berufserfahrung für geringer bewertete Tätigkeiten zu sammeln, wenn diese mit zur beruflichen Tätigkeit gehörten und der Aufgabekreis nur weiter war. In der Regel ist es daher möglich, die Berufserfahrung aus einer höheren Entgeltgruppe in eine niedrigere Entgeltgruppe einzubringen. Nur anders herum funktioniert es nicht: Sie können auf niedrigen Entgeltgruppe keine Berufserfahrung für die höher bewerteten Tätigkeiten sammeln.
Fazit: Insofern ist die Anerkennung der jetzigen Stufe in der höheren Entgeltgruppe auch bei einem Wechsel in die niedrigere Entgeltgruppe möglich, allerdings besteht hierauf kein Anspruch. Es besteht lediglich ein Anspruch auf die Einstufung in Stufe 3, alles darüber hinaus unterliegt dem Willen des Arbeitgebers.
Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe. Der Arbeitgeber darf Sie höher einstufen, ist aber hierzu nicht verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Wenn Sie mit meiner Ausarbeitung zufrieden waren, würde ich mich über eine abzugsfreie Bewertung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Besteht ein Anspruch auf Einstufung in Stufe 3, obwohl ein Wechsel von E14 nach E13 vorliegt? Der Arbeitgeber sagt, das müsse auch geprüft werden.
Lieber Fragesteller,
Ja ein Anspruch besteht. Und zwar auf Stufe 3 als Minimum. Alles darüberhinaus kann der Arbeitgeber zwar anerkennen, muss es aber nicht. Auf eine höhere Stufe besteht kein Anspruch, die kann aber vereinbart werden. Grundlage der Einstufung ist stets die Berufserfahrung, welche auf höheren Positionen auch für niedriger eingruppierte Tätigkeiten erworben werden kann ( siehe auch Antwort zu Frage 3) .
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow