Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Die mehrfache Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse bleibt auch unter Geltung des TzBfG zulässig. Bei Befristungen aus sachlichem Grund ist die Rechtsprechung des BAG zu beachten, wonach bei mehrfacher Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung zunehmen (BAG DB 87, 2210
). Ohne nähere Kenntnis unterstelle ich aber, dass ein Sachgrund vorliegt und die Befristung zulässig ist – vergl. insbesondere für Hochschulmitarbeiter § 57 b HRG.
Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung grundsätzlich nicht möglich. Eine vorzeitige Beendigung ist nur im Wege der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder im Wege des Aufhebungsvertrages möglich. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung kann allerdings vertraglich vereinbart werden (§15 III TzBfG
).
Aus das HRG sieht für Hochschulen nur eine Kündigung vor, wenn Drittmittel wegfallen.
Nach Ihrer Schilderung liegen keine Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Im Hinblick auf die evtl. abweichenden Vereinbarungen sollten Sie noch einmal Ihren Arbeitsvertrag durchsehen und evtl. landestypische Regelungen prüfen lassen. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und Ihm den Vertrag zur weiteren Prüfung und Beratung vorzulegen. Im Zweifel sollten Sie, wie von der Hochschulverwaltung angedeutet, einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, eine detaillierte Prüfung ist in diesem Medium leider nicht möglich. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist die oben geschilderte Darstellung des mir entstehenden Nachteils/Schadens, wenn ich den unbefristeten Vertrag nicht wahrnehmen kann, weil ich den befristeten nicht kündige ein Grund für eine außerordentliche Kündigung?
Gruss,
Ich sehe dies, wie bereits gesagt nicht so.
Es handelt sich hierbei icht um einen Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an sich unzumutbar macht.
Dies ist aber Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung.
Die Befristung oder Kündigungsfristen sollen beide Parteien absichern, dies kann nicht durch witschasftliche Erwartungn untergraben werden. Damit würden Sie - letzendlich für beide Seiten - alle Kündigungsfristen umgehen können.