Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Selbst wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber unterbrochen wurde, kommt die Annahme einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in Betracht. Hierfür ist nötig, daß zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war.
Nach Ihrer Darstellung schloß sich das neue Arbeitsverhältnis an das von Ihnen gekündigte vorherige nahtlos an. Insofern ist von einer Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren (seit 1997) auszugehen.
Die demnach bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB
fünf Monate zum Monatsende.
Bei einer Kündigung durch Sie ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einzuhalten. Allerdings kann in Ihrem Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag vereinbart sein, daß Sie ebenfalls die für den Arbeitgeber relevante Kündigungsfrist einzuhalten haben.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Ein abweichender Sachverhalt kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem gegensätzlichen Ergebnis führen.
Diese Antwort ist vom 24.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Morwinsky,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Dass auch bei einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis die Annahme einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in Betracht kommt, ist interessant.
Mich interessiert nun noch, ob das nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen gilt, sondern auch in Bezug auf die Höhe einer evtl. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber (z.B. bei innerbetrieblichen, nicht von mir verschuldeten Gründen).
Gruß und vielen Dank
Zunächst gebe ich zu bedenken, daß es entgegen einer weit verbreiteten Annahme in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Insofern dient die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich als Grundlage für Verhandlungen über die Höhe einer (zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage) etwaig zu zahlenden Abfindung.
Grundsätzlich ist auch in Bezug auf eine Abfindung Ihre gesamte Betriebszugehörigkeit seit 1997 in Ansatz zu bringen.