Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Frage ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28.2.2002, 4 Sa 68/01
) hat die Vereinbarung einer erneuten Probezeit für unwirksam erklärt, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an vorangegangene anschließt. Bezüglich der verlängerten Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber trotz Unterbrechung anzurechnen sind, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 330/02
).
Wenn in Ihrem Fall nur wenige Monate zwischen beiden Arbeitsverhältnissen liegen, sich der Arbeitsbereich sachlich und inhaltlich nicht geändert hat und auch keine sonstigen Umstände eine erneute Erprobung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, lässt sich durchaus vertreten, dass bei einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen neuem und vorangegangenem Arbeitverhältnis die Vereinbarung einer neuen Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist unwirksam ist. Dies ergäbe sich bei einem einheitlichen Arbeitverhältnis schon wegen des Ablaufs der in § 622 Absatz 3 BGB
festgelegten 6 Monate, bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes würde sich die Unwirksamkeit auch hieraus ergeben.
Knackpunkt ist allerdings, ob der ausreichende Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen bejaht werden kann. Hierfür hat das Bundesarbeitsgericht bewusst keine konkreten Vorgaben aufgestellt, sondern entscheidet je nach Einzelfall. Dabei kommt es insbesondere auf den Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. Unter Beachtung dieser Kriterien kann sogar eine 6-monatige Unterbrechung unschädlich sein (BAG Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 790/11
), andererseits aber bereits 6 Wochen Pause eine neue Wartezeit rechtfertigen (BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 - 2 AZR 101/07
). Eine abschließende Beurteilung ist daher ohne Kenntnisse aller Details leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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