Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
(1) wie lange beträgt die Kündigungsfrist? Was ist hier die Beschäftigungszeit: 5 Monate + 12 Monate Elternzeit = 17 Monate? Oder nur die 5 Monate? Wenn lediglich die 5 Monate zählen, bin ich dann noch in der Probezeit und habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochen? Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Somit sind Sie noch in der Probezeit und können mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Dies ergibt sich leider nur mittelbar aus dem Gesetz, z.B. §17 BEEG
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(2) Überstunden: kann ich in 2012 gesammelte Überstunden noch geltend machen? Welche Fristen gelten hier beim TV-L?
Leider gilt hier die Ausschlussfrist des § 37 TV-L. Dieser hat folgenden Wortlaut:
§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Daher haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Vergütung der Überstunden, es sei denn, dass der Arbeitgeber diese schriftlich bestätigte. Selbstverständlich können Sie aber versuchen, einen ausgleich noch zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen