Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich, dass vertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt bei monatlicher Zahlung des Honorars gemäß § 621 Zif 3 BGB
, dass das Dienstverhältnis spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich ist.
Das gilt ab Beginn des Vertrages. Liegt Vertragsbeginn vor Beginn der Ausführungsfrist, gilt insoweit auch in dieser Phase die genannte Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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