Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
„Ist diese Formulierung "Quartalsende" rechtens?"
Die gesetzliche Regelung sieht gemäß § 622 I S. 1 BGB
zwar vor, dass eine Kündigung sowohl zum 15. als auch zum Ende eines JEDEN Monats ausgesprochen werden kann, diese Regelung kann aber wirksam durch den Arbeitsvertrag abbedungen werden. So ist es in Ihrem Fall leider auch.
Der Kündigungstermin kann einzelvertraglich grds. auf das Quartalsende gelegt werden (Pal. § 622 Rn. 24).
Dies stellt eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch die Reduzierung der Kündigungstermine dar und ist gemäß § 622 Abs. 5 S. 3 BGB
zulässig.
Da ich davon ausgehe, das die arbeitsvertragliche Regelung eine Gleichbehandlungsabrede darstellt, bei der Sie beide (AN und AG) nur unter den selben Vorraussetzungen kündigen können, ist die Klausel m.E. nach insoweit auch hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit in Ihrem Einzelfall nicht bedenklich. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des § 622 Abs. 6 BGB
, dass das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers nicht erschwert werden darf, ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich.
Damit ist die Klausel leider für Ihre Kündigung einschlägig und Sie müssen zum Quartalsende kündigen.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn Sie durch Ihren Arbeitsvertrag in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages einbezogen sind und dieser eine anders lautende Klausel enthält, dann ist der Günstigkeitsvergleich einschlägig. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
„Kann ich auch andere gesetzliche Regelungen in Anspruch nehmen?"
Ein Wahlrecht zwischen vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist besteht nicht.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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