Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben mit dem Arbeitgeber einen Individual-Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart worden ist.
Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig und wirksam, wenn sie gleichermaßen für beide Vertragspartner gelten.
§ 622 Abs. 6 BGB
sagt dazu:
"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Es kommt also auf die genaue Formulierung der Kündigungsvereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag an. Gelten die 6 Monate gleichermaßen auch für den Arbeitgeber, ist die Vereinbarung zulässig.
Es ist zwar anerkannt, dass eine übermäßige lange Bindung an den Arbeitgeber im Einzelfall sittenwidrig iSd. § 138 BGB
und damit nichtig sein kann, wenn sie eine übermäßige Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten zur Folge hat.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 153/ 03
dazu wie folgt Stellung genommen:
"Anknüpfungspunkt für eine solche Bewertung kann die lange Dauer der Bindung ohne zumutbare Lösungsmöglichkeit sein. Dabei ist jedoch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu langfristigen ... Verträgen anerkannt, dass die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist und dass vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind"
In Ihrem Fall müsste an Hand konkreter Umstände geprüft werden, ob Sie durch die 6-monatige Kündigungsfrist in Ihrer beruflichen Entfaltung derart eingeschränkt werden, dass es als sittenwidrig eingestuft werden muss.
Wenn bedacht wird, dass im Bereich des Arbeitsrechtes auch befristete Verträge zulässig sind, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht auch für länger als 6 Monate ausgeschlossen ist, erscheint hinsichtlich Ihres Vertrages die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit eher unwahrscheinlich.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Ihnen ja auf jeden Fall erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
9. August 2010
|
16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: