Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB
abgewichen und längere, aber auch kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils tarifgebunden sind. Hiervon gehe ich bei Ihnen aus.
Entscheidend für Sie ist folglich die im Manteltarifvertrag geregelte Kündigungsfrist von fünft Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Diese Kündigungsfrist gilt sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
vielen Dank für Ihre Antwort. Um alle meine Zweifel zu beseitigen, hätte ich noch diverse Fragen:
1.
Kann denn wirklich Arbeitsvertrag gültige Kündigungsfrist gem. BetrVG Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung sein. Kündigungsfristen sind üblicherweise in Tarifverträgen geregelt und sind somit nicht in BVs verhandelbar.
Damit ist schon fraglich, ob diese Klausel im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam ist. Ist sie es nicht, dann würde die gesetzliche Frist aus BGB gelten.
2.
Zitat:
Manteltarifvertrag
In dem Maneltarifvertrag steht:
1. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten können beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Längere Kündigungsfristen können beiderseits einzelvertraglich vereinbart werden.
Die Kündigungsfrist ehöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf 5 Monate.
Zitatende
Ist denn ie Formulierung des letzten Satzes frei von möglichen Missverständnissen? Wie ist denn definitiv zu ersehen dass hier zweifelsfrei eine Kündigung zum Quatalsende gemeint ist?
Danke
VG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
gegen die von Ihnen zitierte Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag bestehen nach meiner Rechtsauffassung keine rechtlichen Bedenken. Ein Verweis im Arbeitsvertrag auf eine Betriebsvereinbarung, die wiederum auf einen Tarifvertrag verweist ist zulässig.
Auch die Klausel im Manteltarifvertrag dürfte hinriechend bestimmt sein. Die Verlängerung der Kündigungsfrist, bei entsprechender Dauer der Betriebszugehörigkeit, nimmt Bezug auf die reguläre Kündigungsfrist, nämlich 6 Wochen zum Quartalsende.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt