Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist das Vorhandensein einer Zweitwohnung am Ort/in der Nähe der Betriebsstätte. Das ist nach Ihrer Schilderung aber hinsichtlich der Wohnung in C nicht der Fall. Damit kommt ein Abzug der diesbezüglichen Kosten als Betriebsausgaben nicht in Betracht. Weder die unterschiedlichen Kosten der einzelnen Wohnung noch das Vorhandensein weiterer Mieter in der Wohnung in C ändert daran etwas.
Lediglich dann, wenn C ihr Hauptwohnsitz wäre (mit eigenem Hausstand), könnten Sie ggf. die Kosten für die Wohnung in D als Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn es sich bei D um Ihre Zweitwohnung handelt. Das ist aber (jedenfalls derzeit) nicht der Fall, wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe.
Wenn Sie die Kosten für C zukünftig sparen wollen, bitten Sie Ihren Vermieter doch darum, Ihnen die Untervermietung zu gestatten. Darauf dürften Sie angesichts Ihrer beruflichen Situation auch einen Anspruch haben. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, können Sie außerordentlich kündigen, § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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