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Kündigungsausschluss an neuem Hauptwohnsitz - Betriebsausgabe?

3. Oktober 2015 18:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Angenommen, ein Freiberufler pendelt von seiner derzeitigen Wohnung A in Süddeutschland zu einem Projektgeber in Norddeutschland und hat dort ein Appartment B.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann er die Kosten für B im Normalfall vollständig als Betriebsausgaben ansetzen.

Da die erwartete Rest-Projektlaufzeit mehr als 2 Jahre beträgt, entscheidet er sich, seinen Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen.
Dafür mietet er eine Wohnung C. Die nun einzige Wohnung C ist jetzt steuerlich nur noch für Arbeitszimmer etc. relevant, dh. sie wird überwiegend privat genutzt.

Im Mietvertrag für C ist ein (gültiger) Kündigungsausschluss von 2 Jahren vereinbart.
Jetzt verliert er unerwartet das dortige Projekt. Aus betrieblichen Gründen wird erneut ein Umzug nach D notwendig.
Da der Kündigungsausschluss allerdings noch gültig ist und der Vermieter auf sein gültiges Recht besteht, sind neben dem neuen Hauptwohnsitz weiter die Mietkosten für C zu bezahlen.

Nun die aufkommende Frage:
1.) Sind in diesem Fall die Mietkosten für C, also für eine Wohnung die gar nicht mehr (weder privat, noch als Zweitwohnung) genutzt wird, vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig? Der Grund für den Umzug nach C war rein durch das dortige Projekt bedingt.

2.) Sind hier weiterhin die relativen Kostenunterschiede zwischen A,B,C,D relevant?

3.) Ändert sich die Situation, wenn zusätzlich der Lebensgefährte im Mietvertrag für A,C,D auftaucht und mit dort lebt?

Hinweis: Die Entfernung zwischen C und D ist so groß, dass ein tägliches Pendeln unzumutbar ist.


Einsatz editiert am 05.10.2015 18:59:00

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist das Vorhandensein einer Zweitwohnung am Ort/in der Nähe der Betriebsstätte. Das ist nach Ihrer Schilderung aber hinsichtlich der Wohnung in C nicht der Fall. Damit kommt ein Abzug der diesbezüglichen Kosten als Betriebsausgaben nicht in Betracht. Weder die unterschiedlichen Kosten der einzelnen Wohnung noch das Vorhandensein weiterer Mieter in der Wohnung in C ändert daran etwas.

Lediglich dann, wenn C ihr Hauptwohnsitz wäre (mit eigenem Hausstand), könnten Sie ggf. die Kosten für die Wohnung in D als Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn es sich bei D um Ihre Zweitwohnung handelt. Das ist aber (jedenfalls derzeit) nicht der Fall, wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe.

Wenn Sie die Kosten für C zukünftig sparen wollen, bitten Sie Ihren Vermieter doch darum, Ihnen die Untervermietung zu gestatten. Darauf dürften Sie angesichts Ihrer beruflichen Situation auch einen Anspruch haben. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, können Sie außerordentlich kündigen, § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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