Sehr geehrter Herr Anonimo,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt hängt u.a. davon ab, ob Sie weisungsgebunden sind. Es hängt von den Einzelumständen und dem Gesellschaftsvertrag ab.
Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehaben.
Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sogenannte Sperrminorität, BSG-Urteil vom 17. Mai 2001 B 12 KR 34/00
, a.a.O., Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. September 1994 3 K 285/88
).
Ein solcher Fall liegt bei Ihnen aber nicht vor: Sie haben gerade 1/3 der Gesellschaftsanteile. Außerdem sind Sie nicht Ihre Geschäftsführer. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung.
Daher spricht einiges dafür, daß Sie doch Arbeitnehmer sind.
Andererseits hat das BAG schon 1998 entschieden (in: NZA 1998,939
): Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50% der Stimmen zustehen, kann kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein, und zwar auch dann, wenn er nicht Geschäftsführer ist. Ob der Gesellschafter seine Leitungsmacht tatsächlich ausübt, sei unerheblich
Daran sehen Sie aber auch, daß es bei Ihnen Grenzfall ist. Für Sie spricht immerhin, daß Sie nur 1/3 der Gesellschaftsanteile haben.
Jetzt müssen Sie auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts warten. Es muß vorab prüfen, ob Sie ein Arbeitnehmer sind oder nicht.
Ich hoffe Ihnen einige Anhaltspunkte gegeben zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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