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Kündigung wegen schlechter schulnoten möglich?

| 14. März 2013 17:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

An die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages wegen schlechter Berufsschulnoten werden durch die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Diese steigen mit zunehmender Ausbildungsdauer noch, da der Auszubildende ein gewichtiges Interesse an der Beendigung der Ausbildung hat.

Ist es möglich in der Ausbildung nach der Probezeit gekündigt zu werden, wenn das zeugnis eine note "MANGELHAFT" aufweist?

Einsatz editiert am 14.03.2013 17:30:54

Eingrenzung vom Fragesteller
14. März 2013 | 17:38
14. März 2013 | 18:29

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ein paar wenige Worte zu den hier geltenden Regeln:

Eine ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages nach der Probezeit ist nicht möglich. Ein Arbeitgeber kann dem Auszubildenden dann nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitige Interessen und aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist.

Dieser wichtigen Grund kann auch darin bestehen dass keine Aussicht (mehr) besteht, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel noch erreichen kann. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden von den Gerichten an das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes gestellt.

In Ihrem konkreten Fall bedeutet dies folgendes:

Sie haben eine Note "mangelhaft" (also fünf) erhalten.Diese soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Damit ist eigentlich schon viel zu Ihren Gunsten gesagt. Die erteilte "Fünf" bedeutet für sich allein noch nicht, dass hier "Hopfen und Malz verloren" ist und Sie das Ausbildungsziel gar nicht mehr erreichen können. Vielmehr bestehenden Mängel, die sich (mit entsprechender Anstrengung) beheben lassen. Insofern bildet diese Note für sich genommen keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Ausbilder. Je nach Stand der Ausbildung stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an eine Kündigung wegen mangelnder Chancen, einen Abschluss zu erreichen.

So hat das Arbeitsgericht Essen ein mangelhaftes Zwischenzeugnis nach 2/3 der Lehrzeit nach mehreren Abmahnungen wegen schwacher Leistung nicht ausreichen lassen, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Schon in dieser Phase der Ausbildung sei eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Azubi das Ausbildungsziel nicht erreicht für eine Kündigung nicht mehr ausreichend (ArbG Essen Az. 2 Ca 2427/05 ).

Die Marschroute für Sie ist also klar: Lassen Sie sich nicht hängen, bügeln Sie die Fünf aus und beenden Sie die Ausbildung anständig. Hierzu wünsche ich viel Erfolg!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Winkler

Bewertung des Fragestellers 14. März 2013 | 18:32

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