Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von maximal zwölf Wochen ( § 144 Abs. 3 SGB III
), wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Als wichtiger Grund ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn der Umzug in eine andere Stadt zu einem nichtehelichen Lebenspartner zwecks Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ( BSG, Urteil vom 17.10.2002 B 7 AL 72/00
) und eine vorherige, allerdings gescheiterte Arbeitssuche am neuen Wohnort, erfolgt ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, sodass meiner Auffassung nach keine Sperrfrist verhängt werden dürfte.
Da jedoch die Agentur für Arbeit über die Verhängung einer Sperrfrist entscheidet, empfehle ich Ihnen zu Ihrer Absicherung, sich im Vorfeld mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Schildern Sie Ihren Fall, weisen Sie insbesondere daraufhin, dass Sie bereits seit dem 01.06.2011 in Berlin eine Wohnung mit Ihrem Lebensgefährten angemietet haben und die Zusagen Ihres Arbeitgebers, dass eine Versetzung nach der Filiale in Berlin möglich ist, leider nicht eingehalten wurden. Letztlich sollten Sie noch daraufhin weisen, dass die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zu Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
REchtsanwalt
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