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Sperre Arbeitsamt Aufhebungsvertrag

11. November 2004 20:10 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

ich bin 1,5 Jahre in einem Unternehmen.

Nun habe von meinem Arbeitgeber eine "Vereinbarung zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses" - (Aufhebungsvertrag) - erhalten.

Nach diversen persönlichen Gesprächen wurde mir statt der normalen Kündigungszeit von 6 Wochen zum Quartalsende (also 31.12.04) als Angebot unterbreitet :
- sofortige Freistellung
- Gehaltsbezug bis 31.März 2005

FRAGE :

Kriege ich eine Sperre (12 Wochen) beim Arbeitsamt NACH dem 31.03.2005 ???

In der Vereinbarung steht :

1.Auf Veranlassung der ..... endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.März 2005

Diese Vereinbarung wird zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtstreits abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wäre auf jeden Fall zum 31.März 2005 aufgelöst worden und hätte zu diesem Zeitpunkt durch firmenseitige Kündigung geendet.

2.)Der Mitarbeiter wird mit sofortiger Wirkung - unter Fortzahlung der Gehaltsbezüge - bis zum 31.05.2005 von der Arbeitspflicht freigestellt und hat auch keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ........

3) Der Mitarbeiter der.. ist auf mögliche Folgewirkungen aufgrund des Abschlusses dieses Aufhebungsvertrages hinsichtlich eines eventuellen Bezugs von Arbeitslosengeld überhaupt bzw. einer evntl.Sperrfrist usw...hingewiesen worden und ist sich hierüber im Klaren....

Vielen Dank für Ihre Hilfe !

Gruss

K.S.

Guten Abend,

das Arbeitsamt wird eine Sperrfrist verhängen, wenn Sie vorwerfbar bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Dieses Risiko laufen Sie bei einem Aufhebungsvertrag immer, da dieser nur mit Ihrer Zustimmung abgeschlossen werden kann.

In der Praxis hat sich eine Vertragsgestaltung durchgesetzt, wie sie Ihr Arbeitgeber auch anbietet. Danach wird ein Aufhebungsvertrag zur "Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung" abgeschlossen. Diese Formulierung sollte auch in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sein.

Letzte Sicherheit gelangen Sie nur, wenn Sie bereits jetzt mit dem Arbeitsamt Kontakt aufnehmen und die Fallgestaltung mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorher erörtern. Schildern Sie dort die Hintergründe und lassen Sie sich zusichern, daß für die jetzt beabsichtigte Gestaltung eine Sperrfrist nicht verhängt wird.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de

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