Guten Abend,
das Arbeitsamt wird eine Sperrfrist verhängen, wenn Sie vorwerfbar bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. Dieses Risiko laufen Sie bei einem Aufhebungsvertrag immer, da dieser nur mit Ihrer Zustimmung abgeschlossen werden kann.
In der Praxis hat sich eine Vertragsgestaltung durchgesetzt, wie sie Ihr Arbeitgeber auch anbietet. Danach wird ein Aufhebungsvertrag zur "Vermeidung einer ansonsten erforderlichen betriebsbedingten Kündigung" abgeschlossen. Diese Formulierung sollte auch in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sein.
Letzte Sicherheit gelangen Sie nur, wenn Sie bereits jetzt mit dem Arbeitsamt Kontakt aufnehmen und die Fallgestaltung mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorher erörtern. Schildern Sie dort die Hintergründe und lassen Sie sich zusichern, daß für die jetzt beabsichtigte Gestaltung eine Sperrfrist nicht verhängt wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
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