Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Ausbildungsverhältnis kann seitens des Ausbilders nach Ablauf der Probezeit (die längstens vier Monate dauern darf) gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach § 22 Abs. 3 BBiG bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenfalls muss bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit deren Grund angegeben werden. Dementsprechend ist die von Ihrem Ausbilder ausgesprochene Kündigung bereits deshalb unwirksam, da kein Grund angegeben wurde.
Gegen die Kündigung können Sie binnen drei Wochen nach deren Erhalt eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Gegebenenfalls ist vor dem Kündigungsschutzverfahren ein Güteverfahren durchzuführen. Ob ein Güteverfahren durchzuführen ist, können Sie bei der für Ihre Branche zuständigen Kammer (zum Beispiel IHK oder Handwerkskammer) oder Innung erfahren.
Ein Recht auf Abfindung besteht unmittelbar nicht.
Gegebenenfalls kann allerdings das Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht, abgeschlossen werden.
Hinweisen möchte ich noch auf die Möglichkeit, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 23 Abs. 1 BBiG wegen vorzeitiger Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zustehen könnte. Dieser Schadensersatzanspruch ist, so er nicht erlöschen soll, gemäß § 23 Abs. 2 BBiG binnen drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend zu machen.
Die Vergütung von Überstunden, die angefallen sind, da Sie die Zeit des Berufsschulunterrichts nacharbeiten mussten, können Sie grundsätzlich ebenfalls verlangen. Denn nach § 15 BBiG wären Sie für den Besuch der Berufsschule freizustellen gewesen. Für diese Zeit wäre Ihnen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG die Vergütung weiterzuzahlen gewesen. Hier ist allerdings noch zu prüfen, ob eine etwaige tarifvertragliche Ausschlussfrist bei der Geltendmachung der Überstundenvergütung zu wahren ist. Auch müssen Sie genau darlegen und nötigenfalls beweisen könne, wann und wieviel Überstunden angefallen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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