Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal besteht bis zu 4 Monaten nach der Geburt sowie ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit ein Kündigungsverbot. Dies kann nur unter engen Voraussetzungen umgangen werden. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt waren und das Gewerbeaufsichtsamt die Kündigung zu Recht für zulässig erklärt hat, kann ich nach Ihren Angaben nicht abschließend beurteilen. Sollten hieran Zweifel bestehen, haben Sie noch die Möglichkeit, gegen den Bescheid des Gewerbeaufsichtsamtes (innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides) Widerspruch einzulegen sowie gleichzeitig die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage (innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung) anzugreifen.
Was nun Ihre Frage hinsichtlich der Krankenversicherung betrifft, so hängt dies davon ab, welchen Status Sie nach der Kündigung (soweit sie rechtmäßig ist) haben. Haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, so werden Sie – und mit Ihnen Ihr Kind im Rahmen der Familienversicherung - durch die Agentur für Arbeit automatisch in Ihrer bisherigen Krankenkasse weiterhin pflichtversichert. Das Gleiche gilt für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.
Nur wenn beides nicht der Fall ist, müssten Sie sich und Ihr Kind entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Gerne stehe ich Ihnen noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Iris Sümenicht
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Danke für die superschnelle Antwort!
Eine Frage habe ich jedoch noch:
Ich gehe dann jetzt aufs Arbeitsamt und melde mich zum 30.04.06 Arbeitslos aber nicht Arbeitssuchend, da ich ja mein Kind erziehen muss.
Übernimmt dass Arbeistamt dann die vollen 3 Jahre der Elternzeit die Krankenversicherung? Auch wenn ich nach dem 30.04.06 keinen Arbeitsplatz mehr habe?
Danke im voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
nun, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssten Sie der Arbeitsagentur schon für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen, sich insofern also auch arbeitssuchend melden.
Hierfür müssten Sie gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass die Betreuung Ihres Kindes bei Aufnahme einer Beschäftigung gesichert ist. Sie haben auch die Möglichkeit, sich nur für eine Teilzeittätigkeit, jedoch mindestens 15 Stunden wöchentlich, arbeitssuchend zu melden. In diesem Fall wird allerdings das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.
Die Krankenversicherung wird von der Agentur für Arbeit nur so lange übernommen, wie Sie auch Arbeitslosengeld beziehen, also jedenfalls nicht für 3 Jahre. Gegebenenfalls haben Sie nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (was aber auf Grund Ihrer Schilderung, dass Ihr Mann sehr gut verdient, eher unwahrscheinlich ist). Auch im Falle des Bezugs von Alg 2 würden Sie gesetzlich pflichtversichert.
Übrigens ist ein Bezug von Erziehungsgeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld möglich.
Möchten Sie sich wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeitslos melden, so müssten Sie sich in der Tat freiwillig selbst versichern.
Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes behalten Sie dabei nach § 26 Abs. 2a SGB III
sozusagen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, d. h. Sie können sich auch erst zum 3. Geburtstag Ihres Kindes (natürlich auch jederzeit schon eher) arbeitslos melden und würden dann wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin