Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Über die Wirksamkeit Ihrer fristlosen Kündigung kann ich hier keine Aussage treffen, da ich diese nicht kenne. Wenn die Kündigungsgründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen, dann ist eine Vereinbarung über die Probezeit nicht relevant.
Grundsätzlich rate auch ich einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen. Beachten Sie hierbei, dass dies – gegebenenfalls – eine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge haben kann.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt wäre Ihr anteiliges Gehalt einzubehalten kann ich nicht erkennen. Schadensersatzansprüche kann er nur geltend machen, wenn Ihre Kündigung unberechtigt war und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Hierzu muss er konkrete Tatsachen vortragen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
Wie formuliere ich es am besten in einem Brief an meinen AG, das ich die Kündigung beibehalte und einen Aufhebungsvertrag wünsche?
Und wenn ich auf mein anteiliges Gehalt verzichte, kann der AG trotzdem noch Schadensersatz verlangen?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Das Erstellen von Schriftsätzen ist über dieses Portal nicht zulässig. Ohne den Inhalt des Kündigungsschreibens zu kennen, ist mir die auch nicht möglich. Eine bestimmte Form des Anschreibens ist aber nicht erforderlich. Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber vor das Arbeitsverhältnis bis spätestens 31.10.2009 zu beenden. Eventuell können Sie ihm anbieten bis dahin noch zu arbeiten.
Der Verzicht auf Ihr Gehalt ist grundsätzlich unabhängig von einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Wie gesagt muss aber der Schaden tatsächlich entstanden sein. Einen solchen Verzicht können Sie aber auch vereinbaren: Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Abgeltungsklausel vor in dem Sie auf Ihr Gehalt verzichten und er im Gegenzug auf die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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