Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gemäß § 22 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese gesetzliche Regelung geht einer sonstigen Vereinbarung vor, so dass der Auszubildende zum Ende September kündigen kann. Allerdings muss diese Kündigung noch schriftlich erfolgen, eine Kündigung per sms ist nicht wirksam. Ich gehe aber nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der Auszubildende die Kündigung morgen schriftlich abgeben wird.
Ausbildungsbetriebe haben nach dem BBiG grundsätzlich eine Ausbildungspflicht. Dies bedeutet vor allem, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel innerhalb der festgelegten Zeit erreichen können. Zudem trifft Sie als Ausbilder auch eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Daraus lässt sich ableiten, dass Sie den Auszubildenden auch über die Konsequenzen unerlaubten Fernbleibens aufklären und zum weiteren Erscheinen auffordern müssen, sollte er morgen nicht formwirksam die schriftliche Kündigung zum Ende September einreichen.
Zwar können sie als Arbeitgeber für die bisherigen Fehlzeiten tatsächlich Schadensersatz wegen Nichtleistung fordern, allerdings ist dieser Anspruch eher theoretischer Natur. Zum einen ist ein solcher Schaden in der Praxis kaum konkret nachzuweisen, zum anderen ist hier schon zweifelhaft, ob der Auszubildende überhaupt schuldhaft gehandelt hat, da er ja scheinbar davon ausging, dass er aufgrund seiner „Kündigung" unter Anrechnung des Resturlaubs freigestellt war. Zudem können Sie den Auszubildenden abmahnen uind bei erneutem Fernbleiben fristlos kündigen, was in der jetzigen Situation aber natürlich wenig Sinn macht.
Meines Erachtens sollten Sie die Sache daher (auch wenn es verständlicherweise schwerfällt) abhaken, den Auszubildenden Ende September aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen und Ihre Energie besser der Suche nach einem neuen, zuverlässigeren Auszubildenden widmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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