Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Mindesteinsatzes (niedrigste Detailstufe)und Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:
Als Arbeitnehmerin können Sie das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu jedem anderen Termin als gerade dem Ende der Elternzeit unter Ausnutzung der allgemeinen Kündigungsfristen kündigen.
Lediglich bei einer Kündigung zum Ende der Elternzeit müssten Sie gemäß § 19 BEEG
eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Da Sie aber bereits jetzt kündigen wollen, müssen Sie lediglich die kürzere vertragliche Kündigungsfrist einhalten.
Der zeitnahen Arbeitsaufnahme bei dem neuen Arbeitgeber dürfte also nichts entgegenstehen!
Ich hoffe, dass ich ihnen weiterhelfen konnte.
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und soll. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßenaus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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