Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anmeldung Elternzeit § 16 BEEG
Die Anmeldung muss abhängig vom Alter des Kindes im Voraus angemeldet werden:
7 Wochen bis zum 3. Lebensjahr
13 Wochen bis zum 8. Lebensjahr
2. Ablehnung des EZ Antrags
Wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt zusammen leben und es selbst betreuen besteht der Anspruch
Die Ablehnung ist möglich und muß
4 Wochen bis zum 3. Lebensjahr
8 Wochen bis zum 8. Lebensjahr
nach Antragstellung mit schriftlicher Begründung erfolgen. Sonst ist der Antrag genehmigt!
3. Kündigung
Eine Eigenkündigung ist nicht sinnvoll,
es gelten die allgemeinen Fristen. Es reicht daher, wenn Sie Fristgerecht vor Ende der Elternzeit kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: +498191/3020
Tel: +491717737949
Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guten Tag, gelten die von Ihnen genannten Bedingungen alle auch explizit für das Szenario, dass ich bereits ein Mal EZ angemeldet und angetreten habe, und dieses mein zweiter Antrag ist?
Bzgl Kündigung - nur um 100 % sicher zu sein: Ihre Empfehlung ist also vom Sonderkündigungsrecht (3 Monate) Gebrauch zu machen, und nicht ordentlich zu kündigen? Wenn ich direkt nach Antragseinreichung kündige (innerhalb der 7 Wochen Vorlaufzeit) kann mir das vermutlich negativ ausgelegt werden und der Antrag somit abgelehnt werden, korrekt?
Jede Elternzeit ist auf ein konkretes Kind bezogen. Bei einem 2. Kind überschneiden sich die Elternzeiten (Ende 1. Kind und Beginn 2. Kind), aber die Elternzeit furs 2. kind ist an dessen Lebensalter geknüpft.
Ihre Ansatz, dass der Vater am 30.03. mit einer Ankündigungsfrist von 7 Wochen einen zweiten Antrag auf Elternzeit ab 18.05.2020 für 3 Monate stellt, d.h. 17.08.2020 ist grundsätzlich möglich.
Wenn gleichzeitig vom Vater die Sonderkündigung gem. § 19 BEEG
erklärt wird, ist das Vorhaben
leicht zu durchschauen und ggf. wäre mit einem Widerspruch des Arbeitgebes zu rechnen.
Besser wäre ein weit frühzeitiger Antrag und nach dessen Genehmigung eine fristgerchtte Kündigung.