Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen den arbeits- und den sozialrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers.
Arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Kündigung zu begründen, eine Kündigung ist daher auch dann formgerecht, wenn sie keine Kündigungsgründe enthält.
Sozialrechtlich ist der Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, die Kündigungsgründe gegenüber der Arbeitsagentur auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt zu benennen, damit die Arbeitsagentur überprüfen kann, ob Ihnen gegenüber z. B. eine Sperrfrist zu verhängen ist. Dies kann etwa dann erfolgen, wenn Sie durch Ihr Verhalten zur Kündigung Anlass gegeben haben. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 312 SGB III
(siehe Anhang).
Sie haben einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Erteilung dieser Bescheinigung. Dieser Anspruch kann, wenn der Arbeitgeber der Verpflichtung nicht nachkommt, ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Das Vorlegen des Vordrucks ist in aller Regel Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Berichtigung einer falschen Arbeitsbescheinigung nach derzeit herrschender Meinung bei den Sozialgerichten geltend zu machen ist, auch wenn häufig auch hierfür die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verlangt wird.
Wenn der Arbeitgeber wahrheitswidrige Angaben über den Kündigungsgrund macht, müssen Sie den Berichtigungsanspruch also bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialgericht erheben.
Grundsätzlich scheint es mir in Ihrem Fall so zu sein, dass Sie gute Aussichten haben dürften, eine Berichtigung der Bescheinigung zu verlangen, falls der Arbeitgeber vorliegend verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung geltend macht. Nach Ihrem Angaben – sofern sich jedenfalls der von Ihnen geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat- dürfte der Arbeitgeber keine Gründe haben, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Eher im Gegenteil wären Sie sogar berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber vorher vergeblich mündlich oder schriftlich angemahnt hätten, Ihnen Arbeit zuzuweisen. Sie haben nämlich auch einen vertraglichen Anspruch auf Zuweisung von vertragsgemäßen Arbeitsaufgaben. Dieser Verpflichtung dürfte Ihr Arbeitgeber vorliegend nicht nachgekommen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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§ 312 SGB III
1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
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