Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall käme lediglich eine Sperrung nach § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGB III
in Betracht. Voraussetzung wäre, dass Sie sich versicherungswidrig verhalten haben. Versicherungswidrig verhält sich, wer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Da Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, weil er mit Ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden war, tragen Sie keine Verantwortung für die Kündigung. Dass der Arbeitgeber mit Ihrer Leistung nicht zufrieden ist, stellt kein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ihrerseits dar und kann Ihnen deshalb nicht vorgeworfen werden.
Sie haben einen Anspruch auf ALG I ohne Sperrfrist.
Sollte das Arbeitsamt eine andere Ansicht vertreten, können Sie sich gerne bei mir melden. Im Falle einer Beauftragung mit der Vertretung Ihrer Interessen würde die Beratungsgebühr angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 04.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen