Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Vertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann er entweder nur durch beiderseitige Vertragsaufhebung oder durch fristlose Kündigung aufgelöst werden. Für die Kündigung benötigen Sie einen solch wichtigen Grund, dass Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zur Beendigung der Laufzeit nicht zuzumuten ist.
Einen solchen Grund sehe ich (noch) nicht.
Denn nach der Abmahnung wurde offenbar das gerügte Verhalten nicht nochmals wiederholt, so dass ein weiterer Verstoß nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu erkennen ist.
Daher bleibt es bei der einvernehmlichen Vertragsaufhebung:
In der Email von 0:33 Uhr könnte man aber ggfs. auch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sehen, es muss nicht zwingend ein Angebot seinerseits auf Vertragskündigung sein.
Insoweit können Sie aber natürlich versuchen, dieses nachzufrgen und sollten dann das Angebot annehmen.
Daher sollten Sie ihm schriftlich erklären, dass Sie ein Angebot zur sofortigen Vertragsauflösung annehmen, da eben beiderseits die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
Dieses umso mehr, als er auf facebook einen anderen Sachverhalt darlegt, als er Ihnen schreibt, so dass Sie vorsorglich auch insoweit die Abmahnung aussprechen und für die Wiederholungsfall deutlich machen sollten, dass dann die fristlose Kündigung folgt.
Mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Danke fü Ihre Antwort. Nun hat sich folgendes ergeben. Ich abe folgende Mail von G. erhalten
Von: G.
Gesendet: Freitag, 31. März 2017 22:36
An: CV
Betreff: AW: Ihre Mails - 30.03. - 1.39 AM- 1.57 AM + 00.37 AM
Gerne, ich nehme natürlich die Abmahnung dankend an. Es bleibt dann bitte bei unserer Absprache, das wir uns zum Saisonende 2017 trennen, gerne auch eher.
Mit freundlichen Grüßen aus E.
G.
Kann ich nun die Kündigung zum Monatsende nach dieser Mail mit folgendem Text durchführen?
_______________________________________________
Sehr geehrter Herr G.,
mit Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie schon seit mehreren Wochen Rückenschmerzen haben, die Sie mit Tabletten unterdrückten , um arbeitsfähig zu sein. Wir hatten uns ja schon vor einiger Zeit über Ihre auszuführenden Tätigkeiten unterhalten. Da hatten Sie mir ja bereits mitgeteilt, das körperliche Arbeit ja nicht ganz Ihr Ding sei und Ihr Arzt eine chronische Krankheit des Bewegungsapparates bei Ihnen festgestellt habe. Wir einigten uns darauf, das Sie gemäß Ihres Arbeitsvertrages aber noch längstens bis 31.08.2017 angestellt als Verwalter unserer Anlage sein wollten. Da Sie uns nach der langen Phase Ihrer Einarbeitungszeit nicht im Stich lassen wollten. Stellten uns aber schon im Gespräch frei, sofort Ihren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn wir einen neuen Verwalter finden würden.
Dies haben Sie ja in Ihrer Mail an mich am 31.03. – noch einmal schriftlich wiederholt und wir nehmen ihren Vorschlag das Arbeitsverhältnis früher zu beenden an. Ich denke es ist für Beide Parteien besser, wenn wir dann das bestehende Arbeitsverhältnis auch dann schnellstmöglich beenden. Wir haben einen neuen Verwalter gefunden, der zum 01.05.17 Ihre Aufgaben übernimmt.
Wir kündigen hiermit das bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.04.17 auf.
Die Ihnen überlassenen Arbeitsmaterialien, die Sie an Ihrem Wohnort halten, werden wir mit Terminabsprache bei Ihnen abholen lassen. Laut Ihrer Lebensgefährtin, wird Ihre voraussichtliche Abwesenheit am Arbeitsort ca. eine Woche dauern. Ich selbst werde am 30.04. – vor Ort sein und von Ihnen die restlichen Unterlagen, sowie sonstige der XXX gehörenden und ausgehändigten Arbeitsgeräte usw. von Ihnen entgegennehmen.
Die Entwicklung bedauern wir sehr .
Freundliche Grüße
__________________________________________________________
Danke für Ihre Antwor.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine einseitige Kündigung ist so nicht möglich, da eben kein wichtiger Grund vorliegt.
Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung kann also bei einen Widerspruch scheitern.
Sie sollten auf sein Angebot zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeben, und sein Angebot zur sofortigen Vertragsaufhebung annehmen z.B.
" ihren Vorschlag, das Vertragsverhältnis zu beenden, stimmen wir zu, so dass die Beendigung dann einvernehmlich zum xxxxx erfolgt..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle