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Kündigung durch Arbeitsgeber vor Monatsende

25. Mai 2020 16:36 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich bin seit einem Jahr zum ersten Mal Arbeitgeberin und kündige nun zum ersten Mal.
In einem Online-Vordruck zur Kündigung stand "Unterschrift Arbeitnehmer" und "Kündigung erhalten am".

Frage1 : Muss der Arbeitnehmer auf der von mir als Arbeitsgeberin veranlassten Kündigung mit unterschreiben, und ist die Kündigung nur dann wirksam?
Frage 2: Ist das Erhaltsdatum der Kündigung entscheidend, anstelle des Versanddatums? Was, wenn der Arbeitnehmer behauptet, den Brief erst nach Ablauf des Monats erhalten zu haben?
Frage 3: Heißt "schriftlich", dass die Kündigung auch per Email als PDF-Anhang versendet werden kann, oder muss es auf dem Postweg geschehen?

25. Mai 2020 | 17:11

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zur Wirksamkeit der Kündigung ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben unterzeichnet. Die Unterschrift unter den Kündigungsschreiben bestätigt lediglich, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erhalten hat. Im Streitfall kann der Unterschrift daher eine wichtige Beweisfunktion zukommen.


2.

Maßgebend für die Berechnung der Kündigungsfrist und deren Einhaltung ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Auf das Datum der Absendung kommt es nicht an.


3.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung im Arbeitsrecht, die durch E-Mail erfolgt, aber auch durch Telefax oder SMS, erfüllt nicht das Erfordernis der Schriftform. D.h., die Kündigung muss per Post, auf jeden Fall in gesicherter Form, zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben, erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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