Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 622 Abs. 1 BGB
gilt für Sie als Arbeitnehmer folgendes: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." Nach Abs. 4 dieser Norm kann in Tarifverträgen jedoch von dieser Regelung abgewichen werden. § 34 TvöD gilt sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer . Insofern gilt § 622 BGB
für Sie leider nicht.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich zu beachten:
Er sollte schriftlich niedergelegt werden. Der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund sind aufzunehmen. Sie sollten auch die Freistellung vom Dienst und sowie den Urlaubsanspruch regeln. Grundsätzlich sollte hierbei vin Ihrer Seite darauf geachtet werden, dass restliche Urlaubsansprüche miterledigt werden. Um es für Ihren Arbeitgeber attraktiver zu gestalten, der Aufhebung zuzustimmen, könnten Sie auf Ihren Resturlaub verzichten. Dies ist nach der Rechtsprechung möglich (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2 Sa 271/08
). Ein weiterer Grund, Ihren Arbeitgeber zu überzeugen, ist das Inaussichtstellen einer längeren Krankheit. Wenn Sie schildern, dass Sie aufgrund einer Erkrankung ohnehin nicht mehr zur Arbeit kommen können und auch daher den Aufhebungsvertrag wünschen, könnte ich mir vorstellen, dass Ihr Arbeitgeber zustimmt.
Nach § 626 Abs. 1 BGB
können Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, eine spezielle Rechtsgrundlage gibt es nicht.
Als Beispiele möchte ich hier insbesondere Mobbing, dauernde Arbeitsunfähigkeit und die andauernde Diskriminierung durch den Arbeitgeber nennen. Die außerordentliche Kündigung müssen Sie gemäß §623 BGB
schriftlich erklären. Ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, kann ich nicht abschließend beurteilen, da ich dazu Ihren Fall zu wenig kenne. Auf jeden Fall gibt es nach Ihrer Schilderung einige Anhaltspunkte, dass diese Möglichkeit durchaus besteht.
Wenn Sie sich krankschreiben lassen, ab dem 01.12. aber woanders tätig sind, bestehen seitens Ihres alten Arbeitgebers möglicherweise Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus verlieren Sie den Versicherungsschutz, wenn Sie trotz Krankschreibung arbeiten. Diese Möglichkeit halte ich für die denkbar schlechteste.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Diese Antwort ist vom 03.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich dachte falls meine geplante Vorgehensweise mit dem Aufhebungsvertrag zum 31.12.11 nicht funktioniert nicht an eine Krankschreibung, sondern an eine Art Attest, dass mich meine jetzige Arbeit krank macht (psychosomatisch). Ist so etwas denkbar? Kann ich dann trotzdem woanders im Büro anfangen? Die neue Arbeit wäre emotional nicht so anstrengend, mehr Routinetätigkeit und v.a. ein neues Umfeld. "Reicht" hier ein Attest von Facharzt oder muss ich evt. zum Betriebsarzt?
Wenn ich mich krankschreiben lasse, trotzdem die neue Arbeit aufsuche, in welcher Bandbreite bewegen sich die Schadenersatzansprüche? Kann der Vorfall im Arbeitszeugnis erwähnt werden? Evt. weitere Konsequenzen?
Sind die Schadenersatzansprüche und die weiteren Konsequenzen gleich, wenn ich mangels Aufhebungsvertrag zum 01.01.12 nicht mehr bei meinem alten AG erscheine?
Danke! MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn eine Fortführung der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen, die in dieser speziellen Arbeit begründet liegen, nicht mehr möglich ist, ist dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Dafür reicht in der Regel ein ärtzliches Attest. Sie können danach auch woanders die Arbeit wieder aufnehmen, da die Krankheit ja gerade in ihrer alten Arbeit begründet war.
Zu der möglichen Höhe von Schadenersatzansprüchen kann ich leider an dieser Stelle keine Auskunft geben bzw. ich darf es nicht. Es sind nur Verstädnisfragen im Rahmen der Nachfragoption gestattet, keine neuen Fragen. Sie können mich aber gern über eine Direktanfrage kontaktieren.
Ich danke für Ihr Verständnis!
MfG
Maike Domke
- Rechtsanwältin -