Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Den Zugang Ihrer Kündigung kann Ihr Arbeitgeber im Zweifel nicht verhindern. Sie können damit einen Kurier beauftragen, der aber Kenntnis vom Inhalt des Schreibens nehmen sollte. Ausreichend wäre auch, wenn eine andere neutrale Person die Kündigungserklärung überreicht. Aber auch hier gilt, dass diese Person den Inhalt des Briefumschlags kennen sollte, um sie im Zweifel als Zeugen benennen zu können. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie die Kündigung im Beisein eines Zeugen persönlich bei Ihrem Arbeitgeber abgeben oder dass Sie den Brief in den Firmenbriefkasten einwerfen und Sie sich von einer Begleitperson Datum, Uhrzeit und Inhalt des Briefs quittieren lassen.
Den Resturlaub sollten Sie so, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist, einreichen. Zusätzlich sollten Sie Ihren Arbeitgeber mit der Kündigung auffordern, Ihnen den Resturlaub zu gewähren. Grundsätzlich kann der Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen verweigert werden, § 7 I BUrlG
, was in der vorliegenden Situation nicht ganz abwegig ist. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber den restlichen Urlaub abgelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, § 7 IV BGB
. Verweigert Ihr Arbeitgeber auch eine Abgeltung, können Sie diese gerichtlich geltend machen. Bitte beachten Sie aber, dass in Ihrem Arbeitsvertrag unter Umständen Ausschlussfristen enthalten sein können, bis wann gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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