Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Ihrerseits zitierte Kündigungsfrist bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung jeweils nur zum Ende eines Quartals erfolgen kann, also entweder zum 30.06. oder erst wieder zum 30.09. und dass die Kündigung dem Vertragspartner spätestens 6 Wochen vor diesem Termin zugehen muss. Ein früherer Zugang der Kündigung ist stets möglich, so könnten Sie auch beispielsweise jetzt schon eine Kündigung zum 30.09. erklären. Allerdings ist eine Kündigung aufgrund dieser Formulierung eben nur zum Quartalsende möglich. Sie können also keine ordentliche Kündigung zum 31.08. erklären. Hierdurch würde das Arbeitsverhältnis gleichwohl erst am 30.09. enden.
Bitte überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag noch einmal dahingehend, ob die zitierte Kündigungsfrist auch tatsächlich für beide Vertragsparteien gilt (denkbar wäre auch, dass die Frist nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgesehen ist und dass für Sie als Arbeitnehmer eine kürzere Frist bestimmt ist). Sollte Ihr Arbeitsvertrag übrigens für den Arbeitnehmer eine längere Frist regeln als für den Arbeiteber, wäre dies nach § 622 VI BGB
unwirksam. Es bliebe dann bei der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist, die für den Arbeitnehmer gem. § 622 I BGB
4 Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats beträgt.
Sollte es nach einer nochmaligen Prüfung Ihres Arbeitsvertrags tatsächlich so sein, dass Sie nicht zum 31.08. kündigen können, obwohl dies für den Neubeginn des neuen Arbeitsverhältnisses erforderlich wäre, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, eine Beendigung zu diesem Termin herbeizuführen, indem Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen schriftlichen Auflösungsvertrag zum 31.08. schließen, in dem formuliert wird, dass sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08. einig sind. Wie bei jedem Vertrag setzt dies jedoch ein Einvernehmen der Parteien voraus. Den Abschluss eines solchen Vertrags können Sie also nicht erzwingen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.04.2012
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01:32
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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