Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da kann ich Sie beruhigen. Das Einleiten einer Privatinsolvenz stellt keinen Kündigungsgrund dar. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb also nicht kündigen.
Dies wäre allenfalls für den Fall denkbar, dass Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der Ihnen in hohem Maße wirtschaftliche Werte anvertraut werden, so dass Ihr Arbeitgeber sich auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses berufen könnte. Selbst bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen ist das jedoch nur selten der Fall. Die Maßstäbe sind also sehr hoch.
Sie sollten jedoch möglichst das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm Ihre Situation schildern. So ist er auf die bevorstehende Mitteilung über die Insolvenz bereits vorbereitet. Hiervor brauchen Sie auch keine Angst zu haben. Die meisten Arbeitgeber reagieren positiver als man befürchtet und sind über die frühzeitige Mitteilung dankbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Krüger-Fehlau,
vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Wie sieht es dann aus, wenn man selber bei einem Insolvenzverwalter arbeitet? Ich habe leider schon mal einen Job verloren wegen den Schulden, allerdings war ich damals noch in der Probezeit.Deshalb habe ich schon etwas Angst vor der Reaktion meines Chefs.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber selbst Insolvenzverwalter ist, gilt für ihn als Arbeitgeber nichts anderes. Es gilt also das oben gesagte.
Gerade Ihr Chef sollte dann natürlich nachvollziehen können, in welcher Situation man sich innerhalb der Privatinsolvenz befindet und wie wichtig deshalb die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses ist.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und eine sorgenfreie Zukunft!
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin