Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.
§ 113 InsO
begrenzt bei Insolvenz die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 622 BGB
würde nach sechs anrechenbaren Beschäftigungsjahren zwei Monate betragen und ist damit vorrangig.
Der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber können Sie einseitig nur bezahlt freistellen. Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit ab Verfahrenseröffnung sind dann Masseverbindlichkeiten (LAG Köln, 30.07.2001 - 2 Sa 1457/00
).
2.
Der Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich. Wenn der Urlaub nicht in Natur genommen werden kann, ist er abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung, stellt der Abgeltungsanspruch eine Masseverbindlichkeit dar (LAG Hamm, 27.06.2002 - 4 Sa 468/02
).
3.
Dies ergibt sich im Zweifel aus der mit dem Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Wenn der Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wurde, ist ein Widerruf nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart ist. Ist dies der Fall, kann der Dienstwagen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zurückgefordert werden. Bei einer Freistellung werden im Zweifel die Interessen des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse an der privaten Nutzung vorrangig sein.
4.
Der Arbeitnehmer kann binnen Monatsfrist einem Betriebsübergang widersprechen und damit an seinem Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber festhalten.
Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a V BGB
unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613a VI 1 BGB
nicht.
Allerdings kann die Widerspruchsfrist verwirkt werden; dies scheint in Ihrem Fall naheliegend, wenn der Übergang bereits mehrere Jahre her ist, sollte aber genauer geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mattes,
es sind mir noch einige Dinge unklar.
Wenn ich mein Gehalt und meinen mir vorher verweigerten Urlaubsanspruch aus der Massenverbindlichkeit holen muss,dann
kann das doch nur heißen, dass ich mit leeren Händen dastehen werde.
Springt dann das Arbeitsamt ein und bezahlt es dann in den 2 Monaten Kündigungsfrist das Arbeitslosengeld oder mein volles Gehalt und holt es sich diese Leistung vom Insolvenzverwalter wieder ? Wofür gibt es eigentlich Kündigungsfristen, wenn ich von heute auf morgen mit leeren Händen dastehe ?
War es überhaupt zulässig mir den Urlaub zu verweigern. Ich habe in den letzten 2 Monaten nur noch meine Zeit dort abgesessen da ich keine Projekte mehr zu leiten hatte(Auftraggeber haben alle die Verträge aufgrund der Insolvenz gekündigt).
Mit freundlichen Grüßen
Es ist nicht gesagt, dass Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer nicht bezahlt werden. Dies wird das Insolvenzverfahren zeigen. Um den Arbeitnehmer in dieser Situation zu schützen, gibt es Insolvenzgeld, welches Sie nach Ihrer Schilderung auch erhalten haben.
Die Agenturen für Arbeit zahlen bei einer Freistellung Arbeitslosengeld, wenn Sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich zu Verfügung stehen. Lassen Sie sich dort genauer beraten, wenn Sie die Kündigung erhalten haben. Sie sind verpflichtet, die Kündigung unverzüglich anzuzeigen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Eine Urlaubssperre war zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gegeben hat. Dies kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen