Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende laut Vertrag möglich ist, endet der Vertrag am 31.03.2015.
Da Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein abgesendet haben, können Sie im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen. Das Vertragsverhältnis endet mithin zum 31.03.2015.
2.
Ob die Agentur den Eingang der Kündigung bestätigt, ist ohne Bedeutung. Verpflichtet ist die Agentur hierzu nicht. Allerdings haben Sie, wie Sie schreiben, per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs der Kündigung erhalten.
Nun ist es Sache der Agentur, eine Abrechnung zu erstellen. Entweder haben Sie für die Leistungen der Agentur Kosten zu tragen oder Ihnen stehen Ansprüche gegen die Agentur zu. Die Abrechnung der Agentur muss nachvollziehbar und so spezifiziert sein, dass Sie die Abrechnung überprüfen können.
Für Sie besteht derzeit keine Veranlassung, tätig zu werden, da es Sache der Agentur ist, abzurechnen.
3.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Sie den Vertrag wirksam zum 31.03.2015 gekündigt haben und nunmehr abwarten sollten, bis die Agentur Ihnen eine Rechnung zusendet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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