Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Ich bitte zu beachten, dass diese Auskünfte in Unkenntnis des Arbeitsvertrags und der Regelung im Betrieb hinsichtlich der Überstunden gemacht werden, so dass Sie unbedingt den Arbeitsvertrag an sich von einem Kollegen überprüfen lassen sollten.
Im Rahmen des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsleistung zu erbringen, die er vertraglich schuldet. Wird vom Arbeitgeber über diese Arbeitszeit hinaus Überarbeit verlangt (und ist diese nicht wirksam durch Regelung im Arbeitsvertrag für einen bestimmten Teil inbegriffen und damit vergütet), so ist regelmäßig diese Überarbeit zu vergüten. Bei einer pauschalen Abgeltung mit dem Grundgehalt sollte der Arbeitsvertrag wegen einer möglichen unangemessenen Benachteiligung i.S:d. § 307 BGB
kontrolliert werden.
Regelmäßig ist somit das auszuzahlen, was an Überarbeit geleistet wurde.
Statt einer Auszahlung kann die Überarbeit aber auch in Freizeit ausgeglichen werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vereinbart wurde.
Wichtig ist in jedem Fall, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden sein müssen und dies auch nachweisbar ist. Grundsätzlich trägt nämlich immer derjenige die Beweislast, der etwas für sich beansprucht. Eine regelmäßige Duldung durch den Arbeitgeber kann hier ausreichen, um einen Anspruch aus Überstunden zu bejahen.
Zur Lage der Überstunden ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers nach billigem Ermessen zu entscheiden, wann die Überstunden abgebummelt werden müssen. Der Arbeitgeber kann aber nicht einseitig Freizeitausgleich anordnen.
Hier sollte Ihre Bekannte also Rücksprache mit dem Arbeitgeber über die Art und Weise der Abgeltung der Überstunden, Auszahlung oder Freizeitausgleich, treffen, soweit im Arbeitsvertrag hierzu keine Regelung vorhanden ist.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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