Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da sie wenig Zeit haben, weil die Frist in der Tat gleich abgelaufen ist, fasse ich mich kurz und beantworte ihre Frage summarisch, so dass sie sich morgen an einen Anwalt ihrer Wahl wenden können und sollten!
1. Als erstes suchen sie sich morgen einen Anwalt und beauftragen ihn mit einer Kündigungsschutzklage. Sie haben hierfür 3 Wochen ( § 4 KschG) ab Zugang der Kündigung (29.06.2016, wenn ich sie richtig versanden habe) Zeit. Beachten sie bitte, dass so eine Klage verfasst und hierfür ihre Papiere zuvor gesichtet werden müssen. Sie können eine Kündigungsschutzklage auch ohne anwaltliche Vertretung bei ihrem Arbeitsgericht vor Ort einreichen, ein Anwalt ist nicht nötig, allerdings rate ich hiervon zwingend ( auch unter dem Zeitdruck) ab. Achtung: Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die Kosten ihres Anwaltes selbst.
Mit der Kündigungsschutzklage greifen sie die Wirksamkeit der Kündigung an, es müssen also Fristen sowie alle Voraussetzungen (Notwendigkeit, adäquate Sotzialauswahl) geprüft werden.
2. Sie haben Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gem. § 1a KschG. Dieser hängt jedoch sehr vom guten willen des Arbeitgebers ab, dieser muss den Anspruch im Kündigungsschreiben in Aussicht stellen, wenn die Kündigung nicht Klage weise geltend gemacht wird. Dies ist bei ihnen offensichtlich nicht passiert, so dass ich hier nun den Weg sehe ,sich den Anspruch zu erklagen. Nach § 9 KschG haben sie nämlich Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Kündigung unwirksam war. Viele Arbeitgeber einigen sich im Kündigungsschutzprozess auch gerne auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung um eine Klage und die einhergehenden Kosten sowie die Kosten im Verlustfalle zu reduzieren.
3. Sie haben Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub für ein Jahr ( bei einer 5 Tage Woche sind das 20 Tage, bei einer 6- Tage Woche sind das 25 Tage), da sie erst nach dem 30.06. aus dem Unternehmen ausscheiden. Leider finde ich in ihrem Sachverhalt keine Beschreibung zu Arbeitstagen bzw. "übergesetzlichem" Urlaub. Der freiwillig eingeräumte Urlaubsanspruch beträgt 9/12 bdes Jahresurlaubs. Sodann wird der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch mit dem "freiwilligen" Anspruch verglichen. Der längere Urlaubsanspruch steht ihnen zu. ( Vgl. hierzu § 3, 4 BurlG).
4. Die Frage, ob sie sich noch bis September in der Firma durchschlagen müssen, hängt unmittelbar mit der Frage nach ihrem Urlaub zusammen. den können sie nun am Stück nehmen, so dass sie bereist Mitte August aus dem Unternehmen scheiden können. Normalerweise wird der Arbeitnehmer vor der Kündigung unter Anrechnung seiner Urlaubstage von der Arbeit freigestellt. Mit der Kündigungsschutzklage sollte also der Urlaub verlangt werden. Daneben ist es so, das falls sie z..B. durch Krankheit gehindert sind ihren (vollen) Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber diesen abzugelten, sprich auszubezahlen hat ( § 7 III BurlG bei Krankheit I.V.M. § 9 BUrlG
). Auch dieser Anspruch kann und sollte mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
TIPP: Bitte achten sie bei einem potentiellen Vergleich den genauen Wortlaut. Eine Bafindung die Leistungsabhängig oder als Entgelt gezahlt wird, ist Bemessungsgrundlage für Sozialabgaben, wie die Krankenkasse. Es sollte daher aus der Formulierung klar hervorgehen, dass ihnen der Arbeitsplatz mit der Abfindung "abgekauft" wird. Absprachen zu Urlaubsentgelt und offenem Gehalt gehören unter keinen Umständen in die Vereinbarung zur Abfindung!
Ich wünsche nun einen schönen Abend und eine ruhige Nacht, so dass sie sich morgen an einen Anwalt iher Wahl wen den können. Auch ich stehe natürlich gern zur Verfügung, allerdings morgen leider mit einem Termin von 10: 30 Uhr bis 14 Uhr. Sie haben Zeit bis zum 20.07.2016 (kommenden Mittwoche), die Klage zu erheben. Ich wünsche viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Für weitere Tätigkeiten stete ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte Frau Prochnow,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung. Einige Unklarheiten habe ich allerdings noch:
1. Wie hoch schätzen Sie die Erfolgaussichten einer solchen Kündigungsschutzklage vor Gericht in meinem Fall? Ich bin verunsichert, ob ich das "Risiko" der Anwaltskosten eingehen soll. Wenn die Chancen auf die in Aussicht gestellte Abfindung vor Gericht nicht so hoch sind, würde ich den Gerichtsprozesse dann nämlich vermutlich eher vermeiden wollen. Je nachdem, wie hoch die Aussicht auf Erfolg dabei eben ist.
2. Sie schrieben viele Arbeitgeber verzichten quasi gerne auch auf einen Prozess und einigen sich gerne auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Springt dabei die selbe Summe als Abfindung für mich heraus oder wie läuft das?
3. Zu meinem Resturlaub noch eine Frage: Ich habe 30 Tage Urlaub pro Jahr, wovon ich 2016 erst 5 verbraucht habe (also 25 Tage Resturlaub für das Jahr 2016). Wie viele Tage Urlaub stehen mir in dem Fall denn nun noch zu?
Lieben Dank im Voraus noch einmal!
Lieber Fragesteller, ihre Nachfrage beantworte ich gern.
1. Zu den Erfolgsaussichten einer Klage:
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss neben dem betrieblichen Grund die geeignete Sozialauswahl getroffen werden. Der Grund ist zu beweisen, die geeignete Sozialauswahl ( es muss der Mitarbeiter gehen, den es sozial am wenigsten stört = geringe Betriebsdauer, niedriges Alter, keine Unterhaltsverpflichtungen). Wurden hier Fehler gemacht, was ich aufgrund der mir nicht vorliegenden Unterlagen nicht beantworten kann, so sind ihre Chancen sehr gut. Es kommt hier stark darauf an, wie die die Kündigung begründet wurde, dies kann also nur ein Anwalt beurteilen, der die Kündigung kennt.
2. Abfindungshöhe
Die Abfindungshöhe bei Einigung ist meistens ähnlich hoch ( es mag Abweichungen geben) wie bei einem Prozess. Alle richten sich nach den im Kündigungsschutzgesetz 0,5 Monaten pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Im Einzelfall kann natürlich etwas anderes vereinbart werden, aber dass ist eher selten.
3. Resturlaub
Wenn ihnen 30 Tage zu stehen, so werden diese anteilig berechnet. 30/ 12 sind 2,5 Urlaubstage pro Monat. Dies sind also 22,5 bis Septmber 2016. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt insgesamt nur 20 Tage. Somit stehen ihnen 22,5 Urlaubstage zu, die aufzurunden sind. Also 23 Tage. Hiervon wurden 5 genommen, also verbleiben ihnen 18.
Ich hoffe wir haben alles,sonst stehe ich gern zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
Lieber Fragesteller, ihre Nachfrage beantworte ich gern.
1. Zu den Erfolgsaussichten einer Klage:
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss neben dem betrieblichen Grund die geeignete Sozialauswahl getroffen werden. Der Grund ist zu beweisen, die geeignete Sozialauswahl ( es muss der Mitarbeiter gehen, den es sozial am wenigsten stört = geringe Betriebsdauer, niedriges Alter, keine Unterhaltsverpflichtungen). Wurden hier Fehler gemacht, was ich aufgrund der mir nicht vorliegenden Unterlagen nicht beantworten kann, so sind ihre Chancen sehr gut. Es kommt hier stark darauf an, wie die die Kündigung begründet wurde, dies kann also nur ein Anwalt beurteilen, der die Kündigung kennt.
2. Abfindungshöhe
Die Abfindungshöhe bei Einigung ist meistens ähnlich hoch ( es mag Abweichungen geben) wie bei einem Prozess. Alle richten sich nach den im Kündigungsschutzgesetz 0,5 Monaten pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Im Einzelfall kann natürlich etwas anderes vereinbart werden, aber dass ist eher selten.
3. Resturlaub
Wenn ihnen 30 Tage zu stehen, so werden diese anteilig berechnet. 30/ 12 sind 2,5 Urlaubstage pro Monat. Dies sind also 22,5 bis Septmber 2016. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt insgesamt nur 20 Tage. Somit stehen ihnen 22,5 Urlaubstage zu, die aufzurunden sind. Also 23 Tage. Hiervon wurden 5 genommen, also verbleiben ihnen 18.
Ich hoffe wir haben alles,sonst stehe ich gern zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
Folgendes möchte ich noch ergänzen:
Die Abfindungshöhe beträgt 1/2 Monatsgehalt pro Jahr der betriebszugehörigkeit ( § 10 und § 1 a Abs. 2 KschG): Bei ihnen sind es also 2 Monatsgehälter, da sie 4 Jahre bei diesem Arbeitnehmer waren.